{"id":3047,"date":"2020-03-25T18:28:03","date_gmt":"2020-03-25T17:28:03","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerportal.ch\/?post_type=sht_proarticle&#038;p=3047"},"modified":"2020-04-02T21:52:40","modified_gmt":"2020-04-02T19:52:40","slug":"bundesverwaltungsgericht-bvger-1-2020","status":"publish","type":"sht_proarticle","link":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/bundesverwaltungsgericht-bvger-1-2020\/","title":{"rendered":"Bundesverwaltungsgericht (BVGer) 1\/2020"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"wp-block-heading\">Urteil A-643\/2019 vom 11.&nbsp;September 2019<\/h3><p><strong><em>Nationales Transitverfahren. Transitfrist. Fristwiederherstellung. Nachtr&auml;glicher Abschluss des Transitverfahrens.<\/em><\/strong><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:                <\/h4><p>Die Firma B.&nbsp;AG als zugelassene Versenderin er&ouml;ffnete am 3.&nbsp;Januar 2018 ein nationales Transitverfahren von der Abgangszollstelle Aarau zur Bestimmungszollstelle Basel St.&nbsp;Jakob, Dienstabteilung Rheinh&auml;fen. Als Versenderin wurde die C.&nbsp;AG und als Empf&auml;nger &laquo;Verschiedene&raquo; angegeben. Die Transitfrist endete am 11.&nbsp;Januar 2018. Die A.&nbsp;AG wurde damit beauftragt, die vom Transitverfahren betroffene Ware von Basel nach Rotterdam zu transportieren. Aufgrund der &Uuml;berschreitung des Hochwasserpegels in Basel wurde der Rhein am 4.&nbsp;Januar 2018 f&uuml;r die Schifffahrt gesperrt. Am 6.&nbsp;Januar 2018 wurde die Hochwassersperre wieder aufgehoben. Laut Aussage der A.&nbsp;AG sei die f&uuml;r den 5.&nbsp;Januar 2018 vorgesehene Ausfuhr der Ware deshalb nicht m&ouml;glich gewesen. So habe sie ihre Auftraggeberin erst am 10.&nbsp;Januar 2018 dar&uuml;ber informieren k&ouml;nnen, dass die Ware am 13.&nbsp;Januar 2018 den Hafen verlassen w&uuml;rde. Die Ankunftsanmeldung im Transitverfahren wurde am 12.&nbsp;Januar 2018 vorgenommen, sodann vom EDV-System New Computerized Transitsystem (NCTS) aufgrund der abgelaufenen Transitfrist blockiert und in der Folge von einem Mitarbeiter der Eidgen&ouml;ssischen Zollverwaltung (EZV) abgelehnt. Am 15.&nbsp;Januar 2018 reichte die D.&nbsp;AG ein Gesuch um nachtr&auml;glichen Abschluss des Transitverfahrens ein. Mit Verf&uuml;gung vom 19.&nbsp;April 2018 wies die zust&auml;ndige Zollkreisdirektion (ZKD) das Gesuch ab und erhob die Einfuhrabgaben in der H&ouml;he von CHF&nbsp;97&#8239;379.&ndash;. Dies mit der Begr&uuml;ndung, die Voraussetzungen nach Art.&nbsp;49 Abs.&nbsp;4 ZG seien infolge versp&auml;teter Wiederausfuhr und fehlender Gr&uuml;nde zur Fristwiederherstellung nicht gegeben. Mit Beschwerdeentscheid vom 27.&nbsp;Dezember 2018 wies die Oberzolldirektion (OZD) die gegen die Verf&uuml;gung vom 19.&nbsp;April 2018 erhobene Beschwerde der A.&nbsp;AG vom 18.&nbsp;Mai 2018 (inkl. Nachtrag vom 27.&nbsp;Juli 2018) kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientsch&auml;digung ab. Sie erwog im Wesentlichen, die A.&nbsp;AG habe die Transitfrist vers&auml;umt und Letztere k&ouml;nne auch nicht wiederhergestellt werden.<\/p><p>Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Erw&auml;gungen:                                   <\/h4><p><em><strong>Zoll- bzw. Abgabepflicht.<\/strong><\/em><\/p><p>Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grunds&auml;tzlich zollpflichtig und unterliegen zudem grunds&auml;tzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art.&nbsp;50&nbsp;ff. MWSTG). Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer und bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken ist eine Monopolgeb&uuml;hr zu entrichten. Wer fl&uuml;chtige organische Verbindungen (VOC) einf&uuml;hrt, hat grunds&auml;tzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (ausf&uuml;hrlicher: E.&nbsp;2.1&nbsp;f.). <\/p><p><em><strong>Nationales Transitverfahren. Bedingte Zahlungspflicht.<\/strong><\/em><\/p><p>Das nationale Transitverfahren gem&auml;ss Art.&nbsp;49 ZG hat zum Zweck, die reine Bef&ouml;rderung von ausl&auml;ndischen Waren, d.&#8239;h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zoll&uuml;berwachung stehen, im Zollgebiet zu erm&ouml;glichen. Voraussetzung f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung dieses Verfahrens ist die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identit&auml;tssicherung der Waren.<\/p><p>Im Transitverfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht erhoben (Art.&nbsp;49 Abs.&nbsp;2 Bst.&nbsp;a ZG). Wird das Verfahren nicht ordnungsgem&auml;ss und innert Frist abgeschlossen, werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrt werden; die Abgaben werden grunds&auml;tzlich f&auml;llig (vgl. Art.&nbsp;49 Abs.&nbsp;3 ZG; Nichterhebungsverfahren). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ware nicht innerhalb der festgesetzten G&uuml;ltigkeitsfrist beim Bestimmungszollamt angemeldet oder wenn sie entgegen den Vorschriften im Transitverfahren w&auml;hrend des Transports ver&auml;ndert wird. Erst mit ordnungsgem&auml;ssem Abschluss des Verfahrens sind die Zollbeteiligten von ihren Verpflichtungen befreit und die bedingte Zollschuld erlischt (zum Ganzen: E.&nbsp;2.3.2).<\/p><p><em><strong>Transitfrist.<\/strong><\/em><\/p><p>F&uuml;r die Durchf&uuml;hrung des Verfahrens gem&auml;ss Art.&nbsp;49 ZG ist die jeweils festgesetzte Frist zu beachten, innert welcher die n&auml;mlichen Waren bei der Bestimmungszollstelle gestellt und summarisch angemeldet werden m&uuml;ssen (Art.&nbsp;49 Abs.&nbsp;2 Bst.&nbsp;c ZG). Die Frist richtet sich grunds&auml;tzlich nach der f&uuml;r die beabsichtigte Bef&ouml;rderung erforderlichen Zeit (Art.&nbsp;154 Abs.&nbsp;1 ZV) und kann aus wichtigen Gr&uuml;nden verl&auml;ngert werden (Art.&nbsp;154 Abs.&nbsp;2 ZV). Die Fristansetzung soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert werden k&ouml;nnen (E.&nbsp;2.3.2).<\/p><p><em><strong>Nachtr&auml;glicher Abschluss des Transitverfahrens.<\/strong><\/em><\/p><p>Erfolgt die Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empf&auml;nger erst nach Ablauf der Transitfrist, so ist der Abschluss des Transitverfahrens grunds&auml;tzlich zu verweigern. Es kann trotzdem ordnungsgem&auml;ss abgeschlossen werden, falls Hinderungsgr&uuml;nde vorliegen, die nicht im Einflussbereich des Transitanmelders oder Warenf&uuml;hrers liegen, wie Unfall oder h&ouml;here Gewalt (z.&#8239;B. gesperrte Verkehrswege). Der Transitanmelder muss &uuml;ber das Hindernis eine amtliche Bescheinigung vorlegen (Art.&nbsp;45 der Zollverordnung der EZV vom 4.&nbsp;April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). Die Zollstelle pr&uuml;ft die Versp&auml;tungsgr&uuml;nde sorgf&auml;ltig. Bloss allgemeine Erkl&auml;rungen anerkennt sie nicht (Richtlinie 14-02 der Sektion Zollverwaltung vom 8.&nbsp;August 2018 betreffend Nationales Transitverfahren, Ziff.&nbsp;3.5.4; zum Ganzen: E.&nbsp;2.5).<\/p><p><em><strong>Fristwiederherstellung.<\/strong><\/em><\/p><p>Das Zollgesetz enth&auml;lt keine Bestimmungen &uuml;ber die Wiederherstellung einer Frist. Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 VwVG ist aufgrund von Art.&nbsp;3 Bst.&nbsp;e VwVG nicht direkt anwendbar, kann aber analog angewendet werden, denn dieser Artikel entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren. Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgem&auml;ss zu handeln. Hierf&uuml;r muss sie innert 30&nbsp;Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begr&uuml;ndetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die vers&auml;umte Rechtshandlung nachholen (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 VwVG). Die Wiederherstellung der vers&auml;umten Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen gekn&uuml;pft. Sind erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten; werden auch die weiteren Anforderungen erf&uuml;llt, ist es &uuml;berdies gutzuheissen (E.&nbsp;2.6.1). Als unverschuldet gilt ein Vers&auml;umnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachl&auml;ssigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gr&uuml;nde, d.&#8239;h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gr&uuml;nde, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der geh&ouml;rigen Sorgfalt g&auml;nzlich verunm&ouml;glichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr m&ouml;glich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. <em>Nicht<\/em> als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeits&uuml;berlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzul&auml;nglichkeiten. Taugliche Entschuldigungsgr&uuml;nde bilden etwa Naturkatastrophen, Milit&auml;rdienst oder schwerwiegende Erkrankungen (E.&nbsp;2.6.2).<\/p><p><em><strong>Im vorliegenden Fall&nbsp;&hellip;<\/strong><\/em><\/p><p>&hellip; wurde die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle unbestrittenermassen am 12.&nbsp;Januar 2018 und damit einen Tag nach Ablauf der Transitfrist vorgenommen. Die Ware wurde somit nicht fristgerecht zur L&ouml;schung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle angemeldet. Das Transitverfahren wurde dementsprechend nicht ordnungsgem&auml;ss abgeschlossen und die Einfuhrabgaben wurden grunds&auml;tzlich f&auml;llig (E.&nbsp;3). Der von der A.&nbsp;AG dargelegte Grund f&uuml;r einen nachtr&auml;glichen Abschluss des Transitverfahrens &ndash; die Hochwassersperre vom 4.&nbsp;Januar 2018, welche am 6.&nbsp;Januar 2018 wieder aufgehoben wurde &ndash; gen&uuml;gte vorliegend nicht: Die Ankunftsanmeldung bei der Bestimmungszollstelle Basel St.&nbsp;Jakob &ndash; das Transitverfahren betrifft den Transport zwischen der Abgangszollstelle Aarau und der Bestimmungszollstelle Basel &ndash; h&auml;tte n&auml;mlich trotz Hochwassersperre zwischen Basel und Rotterdam vorgenommen werden k&ouml;nnen. Des Weiteren h&auml;tte die A.&nbsp;AG gen&uuml;gend Zeit gehabt, eine Fristverl&auml;ngerung nach Art.&nbsp;154 Abs.&nbsp;2 ZV zu beantragen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen aller zumutbaren Vorkehrungen f&uuml;hrt dazu, dass der Hochwasserstand auch nicht als h&ouml;here Gewalt gelten kann (ausf&uuml;hrlich: E.&nbsp;3.1). Die Hochwassersperre vom 4.&nbsp;Januar 2018 kann schliesslich auch keinen Entschuldigungsgrund f&uuml;r das Fristvers&auml;umnis im Sinne von Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 VwVG darstellen, da die Einhaltung der Transitfrist durch eine Einschr&auml;nkung des Weitertransports nicht ber&uuml;hrt wurde. &Uuml;berdies h&auml;tte die A.&nbsp;AG ohnehin ein Gesuch um Fristverl&auml;ngerung stellen k&ouml;nnen; ihr stand daf&uuml;r ausreichend Zeit zur Verf&uuml;gung (zum Ganzen: E.&nbsp;3.2). Auf die Einfuhrabgaben konnte &ndash; insb. mangels Ausfuhrveranlagung &ndash; auch nicht teilweise verzichtet werden (E.&nbsp;3.4).<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer&nbsp;A&#8209;5569\/2018 vom 3.&nbsp;Juni 2019 in der Zoll Revue 3\/2019, S.&nbsp;49&nbsp;ff. Wie bereits dort erw&auml;hnt, sind Waren im Transit- oder Versandverfahren hinsichtlich Zollabgaben grunds&auml;tzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbef&ouml;rderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern &uuml;ber die Zollgrenze gelangen und somit w&auml;hrend der Dauer des Verfahrens f&uuml;r die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Gleichwohl l&auml;sst das Zollgesetz eine bedingte Zollforderung entstehen, die jedoch mit der L&ouml;schung des Verfahrens wieder dahinf&auml;llt (vgl. auch E.&nbsp;2.3.1).<\/p><p>Im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung ist an Folgendes zu erinnern: Haben die Zollpflichtigen die M&ouml;glichkeit, vor Ablauf der Frist eine Erstreckung zu beantragen, so tun sie gut daran, dies zu veranlassen. Sie k&ouml;nnen n&auml;mlich nicht die Frist verstreichen lassen, um anschliessend eine Fristwiederherstellung zu beantragen (vgl. E.&nbsp;3.2.2). <\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">Urteil A-321\/2019 vom 17.&nbsp;September 2019 (Urteil nicht rechtskr&auml;ftig)<\/h3><p><strong><em>Zoll. Ursprungsnachweise. Nationales und internationales Recht. Freihandelsabkommen. <\/em><\/strong><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:                <\/h4><p>Die zust&auml;ndige Zollkreisdirektion (ZKD) erliess am 12.&nbsp;Oktober 2016 eine Verf&uuml;gung, mit welcher sie von der X.&nbsp;GmbH Einfuhrabgaben (Z&ouml;lle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insgesamt CHF&nbsp;1&#8239;013&#8239;184.15 sowie Verzugszins von CHF&nbsp;27&#8239;468.55 nachforderte. Zur Begr&uuml;ndung erkl&auml;rte die ZKD, nach Erkenntnissen der Zollverwaltung seien im Zeitraum vom 3.&nbsp;Januar 2012 bis zum 9.&nbsp;Februar 2016 &laquo;insgesamt 9931&nbsp;Tarifzeilen zu Unrecht unter Anwendung des Pr&auml;ferenzzollansatzes durch die Firma X.&nbsp;GmbH dem Schweizer Zoll zur &Uuml;berf&uuml;hrung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet&raquo; worden. Weiter f&uuml;hrte die Zollverwaltung im Wesentlichen aus, die aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen bzw. Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben seien nachzuentrichten. Die gegen diese Nachforderungsverf&uuml;gung am 16.&nbsp;November 2016 erhobene Beschwerde der X.&nbsp;GmbH wurde von der Oberzolldirektion (OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 30.&nbsp;November 2018 teilweise gutgeheissen. Die OZD setzte dabei den Nachforderungsbetrag und den Verzugszins neu auf total CHF&nbsp;938&#8239;416.70 fest. Im &Uuml;brigen wies sie die Beschwerde ab.<\/p><p>Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.                <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Erw&auml;gungen:                                   <\/h4><p><em><strong>Veranlagungs-, Zuf&uuml;hrungs- und Anmeldepflicht. Ursprungsnachweise nach schweizerischem Recht.<\/strong><\/em><\/p><p>Grunds&auml;tzlich sind Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9.&nbsp;Oktober 1986 (ZTG, SR&nbsp;632.10) zu veranlagen (Art.&nbsp;7 ZG). Solche Gegenst&auml;nde unterliegen zudem grunds&auml;tzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (E.&nbsp;3.1). Grundlage f&uuml;r die Bemessung der Zollabgaben ist grunds&auml;tzlich das Warenbruttogewicht, wobei die Einfuhrmehrwertsteuer auf dem Entgelt oder auf dem Marktwert berechnet wird (E.&nbsp;3.2). Zum Kreis der Zuf&uuml;hrungspflichtigen geh&ouml;ren insb. der Warenf&uuml;hrer, die mit der Zuf&uuml;hrung beauftragte Person, der Importeur, der Empf&auml;nger, der Versender und der Auftraggeber. Anmeldepflichtig sind neben den zuf&uuml;hrungspflichtigen Personen insb. auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind; so insb. Spediteure oder Zolldeklaranten, die gewerbsm&auml;ssig Zollanmeldungen ausstellen (E.&nbsp;3.3). Zu den Begleitdokumenten bei der Zollanmeldung geh&ouml;ren auch Ursprungsnachweise. Fehlen die Ursprungsnachweise zum Zeitpunkt der Zollanmeldung, muss im Rahmen der Anmeldung nach schweizerischem innerstaatlichem Recht eine provisorische Veranlagung beantragt werden, ansonsten verliert die Ware ihren pr&auml;ferenziellen Ursprung und ist zum Normaltarif zu verzollen (E.&nbsp;3.4.3). Mit der M&ouml;glichkeit der provisorischen Verzollung stellt der Gesetzgeber ein Instrumentarium zur Verf&uuml;gung, mit dem sich Unsicherheiten im Zeitpunkt der Abfertigung ber&uuml;cksichtigen lassen (E.&nbsp;8.3.2.1).<\/p><p><em><strong>Ursprungsregeln des FHA.<\/strong><\/em><\/p><p>Das Abkommen vom 22.&nbsp;Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ&auml;ischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA, SR&nbsp;0.632.401) bezweckt insbesondere, die Einfuhrz&ouml;lle f&uuml;r zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europ&auml;ischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art.&nbsp;1&nbsp;ff. FHA). Gem&auml;ss Art.&nbsp;11 FHA legt das Protokoll Nr.&nbsp;3 (SR&nbsp;0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (E.&nbsp;3.5.1). Dieses wiederum verweist in Art. 1 hinsichtlich der Ursprungsregelungen auf die Anlagen&nbsp;I und II des Regionalen &Uuml;bereinkommens vom 15.&nbsp;Juni 2011 &uuml;ber Pan-Europa-Mittelmeer-Pr&auml;ferenzursprungsregeln (SR&nbsp;0.946.31). Anlage&nbsp;I dieses &Uuml;bereinkommens enth&auml;lt u.&#8239;a. allgemeine Regeln f&uuml;r die Bestimmung des Begriffs &laquo;Erzeugnisse mit Ursprung in&raquo; oder &laquo;Ursprungserzeugnisse&raquo; und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (E.&nbsp;3.5.1). Die &laquo;Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED&raquo; &ndash; als Ursprungsnachweis &ndash; kann  ausnahmsweise gem&auml;ss bestimmten internationalen Regelungen nach der Ausfuhr der  Erzeugnisse, auf welche sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umst&auml;nde zum Zeitpunkt der Ausfuhr  nicht ausgestellt worden ist. Die &laquo;Erkl&auml;rung auf der Rechnung&raquo; bzw. die &laquo;Ursprungserkl&auml;rung&raquo; oder die &laquo;Erkl&auml;rung auf der Rechnung EUR-MED&raquo; bzw. die &laquo;Ursprungserkl&auml;rung  EUR-MED&raquo; kann vom Ausf&uuml;hrer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach  deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland sp&auml;testens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse                   vorgelegt wird (E.&nbsp;3.5.4). Die Ursprungsnachweise sind  den Zollbeh&ouml;rden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Beh&ouml;rden k&ouml;nnen eine &Uuml;bersetzung des Ursprungsnachweises verlangen sowie fordern, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erkl&auml;rung des Einf&uuml;hrers erg&auml;nzt wird, aus  welcher hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen des einschl&auml;gigen Abkommens erf&uuml;llen (E.&nbsp;3.5.5).<\/p><p><em><strong>Nachbezugsverfahren bei nachtr&auml;glicher Pr&uuml;fung des Ursprungsnachweises.<\/strong><\/em><\/p><p>Gem&auml;ss Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Bst.&nbsp;a des Bundesgesetzes vom 22.&nbsp;M&auml;rz 1974 &uuml;ber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR&nbsp;313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Diese Leistungspflicht h&auml;ngt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (E.&nbsp;3.7).<\/p><p><em><strong>Vertrauensschutz.<\/strong><\/em><\/p><p>Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch auf Schutz in ihrem berechtigten Vertrauen in beh&ouml;rdliche Zusicherungen oder in anderes Verhalten der Beh&ouml;rden, das bestimmte Erwartungen begr&uuml;ndet. F&uuml;r die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zun&auml;chst einer Vertrauensgrundlage. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmef&auml;llen eine Vertrauensgrundlage schaffen, bspw. wenn die Beh&ouml;rden den rechtswidrigen Zustand zuvor &uuml;ber Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h&auml;tten kennen m&uuml;ssen. F&uuml;r den Ausschluss des Vertrauensschutzes gen&uuml;gt es jedoch, wenn der Betroffene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtm&auml;ssig war (&laquo;b&ouml;ser Glaube&raquo;). Nebst einer Vertrauensgrundlage m&uuml;ssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erf&uuml;llt sein, damit sich die Privatperson mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird u.&#8239;a., dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gest&uuml;tzt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr r&uuml;ckg&auml;ngig machen kann (ausf&uuml;hrlich: E.&nbsp;2.3).<\/p><p><em><strong>Im vorliegenden Fall &hellip;<\/strong><\/em><\/p><p>&hellip; war strittig und zu pr&uuml;fen, ob die Vorinstanz in rechtskonformer Weise Einfuhrabgaben infolge zu Unrecht erfolgter Pr&auml;ferenzabfertigungen nacherhoben hat. F&uuml;r die diesbez&uuml;glich in Frage stehenden Einfuhren wurde u. a. jeweils kein Antrag auf eine provisorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Pr&auml;ferenzverzollung ersucht (hierf&uuml;r w&auml;re &ndash; wie gesehen &ndash; im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein rechtlich vorgesehener, g&uuml;ltiger Ursprungsnachweis erforderlich; selbst bei einem Selektionsergebnis &laquo;frei ohne&raquo; [E.&nbsp;3.4.3 und E.&nbsp;8.1]). Vorliegend hatte die X.&nbsp;GmbH bei den im elektronischen System als &laquo;frei ohne&raquo; selektionierten Einfuhren aber gerade keine Ursprungsnachweise ausgedruckt und unterschrieben, sondern wollte dies im Nachhinein noch tun. Solche nach der erfolgten definitiven Pr&auml;ferenzveranlagung ausgestellten Ursprungsnachweise konnten vorliegend nicht zugunsten der X.&nbsp;GmbH ber&uuml;cksichtigt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt weder unrichtig noch unvollst&auml;ndig festgestellt (E.&nbsp;9) und ist auch ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen (E.&nbsp;10). Im Umstand, dass die Zollverwaltung seit dem Abschluss einer Kontrolle im Juni 2015 angeblich nichts gegen die im Fall der X.&nbsp;GmbH unzul&auml;ssigerweise (weiterhin) ohne g&uuml;ltige Ursprungsnachweise erfolgten Pr&auml;ferenzverzollungen der mit &laquo;frei ohne&raquo; selektionierten Einfuhren unternommen hat, ist keine den Anspruch auf Vertrauensschutz vermittelnde Vertrauensgrundlage zu erblicken (E.&nbsp;12.2.6).<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Eine Ausnahme von der Regel, dass bei einer definitiven Pr&auml;ferenzveranlagung der nach dem einschl&auml;gigen Abkommensrecht erforderliche Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Anmeldung zur Veranlagung bestehen muss, l&auml;sst sich weder aus den Vorschriften zur provisorischen Veranlagung noch aus den Ausf&uuml;hrungen in der Botschaft des Bundesrates ableiten. Auch aus dem &uuml;brigen landesinternen schweizerischen Zollrecht ergibt sich keine solche. Vielmehr steht die gefestigte Rechtsprechung, wonach das Fehlen des rechtlich vorgesehenen g&uuml;ltigen Ursprungsnachweises im Zeitpunkt der Anmeldung zur definitiven Zollveranlagung einen Verlust des pr&auml;ferenziellen Ursprungs der Ware als Bemessungsgrundlage bedeutet, in Einklang mit dem schweizerischen landesinternen Zollrecht (vgl. E.&nbsp;8.3.2). Diese schweizerische Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich des FHA nicht abkommenswidrig, da mit der statuierten M&ouml;glichkeit der provisorischen Veranlagung die erforderlichen Grundlagen bestehen, damit sich die Regelung des FHA, wonach die erforderliche Ursprungsbescheinigung in bestimmten F&auml;llen ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgestellt werden kann &ndash; gegebenenfalls auch unter Vorlage der Ursprungsnachweise nach der Einfuhr &ndash;, tats&auml;chlich in Anspruch nehmen l&auml;sst. Es ist n&auml;mlich nicht ersichtlich, inwieweit das FHA gebieten sollte, dar&uuml;ber hinaus auch bei definitiven Veranlagungen (und unter Unbeachtlichkeit von Art.&nbsp;34 ZG) nachtr&auml;glich, also nach der Anmeldung zur Veranlagung erstellte Ursprungsnachweise zuzulassen (ausf&uuml;hrlich: E.&nbsp;8.4&nbsp;f.).<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">Urteil A-4632\/2019 vom 14.&nbsp;Oktober 2019<\/h3><p><strong><em>Einfuhrabgaben. Nachleistungspflicht. R&uuml;ckweisung. Untersuchungspflicht.<\/em><\/strong><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:                <\/h4><p>Am 10.&nbsp;August 2015 erliess die zust&auml;ndige Zollkreisdirektion (ZKD) zwei Nachforderungsverf&uuml;gungen, mit welchen sie A. und die B.&nbsp;AG f&uuml;r solidarisch leistungspflichtig erkl&auml;rte. Der jeweils geschuldete Betrag entsprach der Differenz zwischen den Abgaben gem&auml;ss nachtr&auml;glich vorgenommenen Abrechnungen zum g&uuml;nstigeren Kontingentszollansatz und jenen Abgaben, die sich ergeben h&auml;tten, wenn bei den Einfuhren verschiedener, namentlich genannter Pferde zum Ausserkontingentszollansatz abgerechnet worden w&auml;re. Dagegen erhoben A. und die B.&nbsp;AG mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche mit separaten Entscheiden vom 4.&nbsp;November 2016 die Beschwerde von A. teilweise guthiess und jene der B.&nbsp;AG abwies. Gegen diese Beschwerdeentscheide erhoben A. und die B.&nbsp;AG am 5.&nbsp;Dezember 2016 separat Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerdeverfahren vereinigte und die Beschwerden mit Urteil A-7503\/2016, A-7513\/2016 vom 16.&nbsp;Januar 2018 abwies. Die wiederum gegen dieses Urteil am 19.&nbsp;Februar 2018 erhobene Beschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht hiess Letzteres mit Urteil 2C_177\/2018 vom 22.&nbsp;August 2019 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zur&uuml;ck, soweit die Einfuhr der Pferde C., D. und E. betroffen sei. Im &Uuml;brigen wies es die Beschwerde ab.<\/p><p>Das Bundesverwaltungsgericht heisst die erhobenen Beschwerden im zweiten Rechtsgang insoweit gut, als die angefochtenen Beschwerdeentscheide in Bezug auf die Pferde C., D. und E. aufgehoben werden, und weist die Sache im Sinne der Erw&auml;gungen zu weiteren Abkl&auml;rungen sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zur&uuml;ck. Im &Uuml;brigen weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab.<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Erw&auml;gungen:  <\/h4><p><em><strong>R&uuml;ckweisung.<\/strong><\/em><\/p><p>Gem&auml;ss Art.&nbsp;61 Abs.&nbsp;1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz zur&uuml;ck. Letzteres ist namentlich dann angezeigt, wenn eine aufwendigere Beweiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bundesverwaltungsgericht) die Vorinstanzen mit den tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Ausstattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abkl&auml;rungen durchzuf&uuml;hren und mit den Parteien in direkten Kontakt zu treten. Daher kann es sich unter Umst&auml;nden rechtfertigen, eine vom Bundesgericht ans Bundesverwaltungsgericht zur&uuml;ckgewiesene Sache weiter an die Vorinstanz zur&uuml;ckzuweisen (&laquo;renvoi sur renvoi&raquo;, E.&nbsp;1.1&nbsp;f.).<\/p><p><em><strong>Untersuchungspflicht.<\/strong><\/em><\/p><p>Laut Art.&nbsp;12 VwVG m&uuml;ssen s&auml;mtliche rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht abgekl&auml;rt werden, wobei Letzteres insbesondere verpflichtet ist, die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen der Parteien zu w&uuml;rdigen und angebotene Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abkl&auml;rung des Sachverhalts tauglich erscheinen (E.&nbsp;2.1).<\/p><p><em><strong>Im vorliegenden Fall &hellip;<\/strong><\/em><\/p><p>&hellip; hat das Bundesgericht erwogen, das Bundesverwaltungsgericht habe verschiedene von A. und der B.&nbsp;AG anerbotene Beweise nicht abgenommen, obwohl sich diese als rechtserheblich erweisen k&ouml;nnten. Insoweit sei das Verfahren nicht spruchreif. Gleiches gelte f&uuml;r die W&uuml;rdigung von Beweisen, die f&uuml;r unerheblich befunden worden seien, womit die Untersuchungspflicht verletzt worden sei (E.&nbsp;2.1). Das Bundesverwaltungsgericht befand, soweit das Bundesgericht eine ungen&uuml;gende Erhebung bzw. Abnahme und W&uuml;rdigung von Beweisen durch das Bundesverwaltungsgericht r&uuml;ge, lasse sich derselbe Vorwurf gegen&uuml;ber der Vorinstanz erheben. Es habe im Lichte des h&ouml;chstrichterlichen Urteils zu Unrecht die Beweiserhebung und -w&uuml;rdigung durch die Vorinstanz gesch&uuml;tzt. Folglich habe sich die Vorinstanz mit den noch zu erhebenden und einigen bereits in den Akten liegenden Beweismitteln genauso wenig auseinandergesetzt wie das Bundesverwaltungsgericht. Damit habe auch die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, weshalb schon der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am gleichen Mangel leide wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E.&nbsp;2.2). Das Bundesverwaltungsgericht f&uuml;hrte aus, bei der Vorinstanz handle es sich zudem um eine Beh&ouml;rde mit ausgewiesenen Fachkenntnissen, namentlich im hier einschl&auml;gigen Bereich der grenz&uuml;berschreitenden Bewegung von Waren bzw. Tieren, und den entsprechenden Zollformalit&auml;ten und -verfahren usw., weshalb es sich insgesamt als sinnvoll erweise, dass die Vorinstanz die vom Bundesgericht auferlegten Beweismassnahmen (hierzu ausf&uuml;hrlich: E.&nbsp;2.4) durchf&uuml;hre und die Beweise entsprechend w&uuml;rdige, bevor sich allenfalls das Bundesverwaltungsgericht wiederum mit der Sache befasse (E.&nbsp;2.3).<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Verfahren ist gerade auch mit Blick auf den doppelten Instanzenzug zu bef&uuml;rworten. Eine &laquo;alleinige&raquo; Beweiserhebung und Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht ohne vorg&auml;ngige Pr&uuml;fung durch die Vorinstanz k&ouml;nnte n&auml;mlich insbesondere in Bezug auf die noch gar nicht erhobenen Beweise den Rechtsweg verk&uuml;rzen. Durch eine R&uuml;ckweisung bleibt hingegen der doppelte Instanzenzug erhalten (vgl. E.&nbsp;2.3).<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">Urteil A-5136\/2018 vom 9.&nbsp;Dezember 2019<\/h3><p><strong><em>Zoll. Tarifeinreihung von Fruchtmischsaftkonzentrat.<\/em><\/strong><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:                <\/h4><p>Am 28.&nbsp;September 2017 meldete die Spediteurin bei der zust&auml;ndigen Zollstelle im &laquo;e-dec&raquo;-Verfahren eine f&uuml;r die A.&nbsp;AG bestimmte Sendung &laquo;Fruchtsaftmischung&raquo; der Versenderin zur &Uuml;berf&uuml;hrung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In der Einfuhrzollanmeldung wurde die Fruchtsaftmischung unter die Zolltarifnummer 2009.9099 (CHF&nbsp;18.00 je 100&nbsp;kg brutto) tarifiert. Das Selektionsergebnis lautete auf &laquo;gesperrt&raquo;. Die Veranlagung erfolgte nach formeller &Uuml;berpr&uuml;fung aufgrund des verbindlichen Antrags des Anmelders und ohne Beschau durch die Zollstelle. Innert einer Stunde nach &Uuml;bermittlung der Einfuhrzollanmeldung ersuchte die Spediteurin die Zollverwaltung um eine Tarifauskunft betreffend die strittigen Artikel, wobei dieser Anfrage u.&#8239;a. Artikelbeschreibung und Spezifikationen beilagen. Nach der Freigabe zur weiteren Verarbeitung erstellte das EDV-System mit Datum vom 9.&nbsp;Oktober 2017 eine Veranlagungsverf&uuml;gung &uuml;ber einen Zollbetrag von CHF&nbsp;1679.65. Nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion (OZD) vom 10.&nbsp;Oktober 2017 betreffend die nachgefragten Artikel, mit welcher diese der Zolltarifnummer 2009.9030 (CHF&nbsp;782.00 je 100&nbsp;kg brutto) zugeordnet wurden, teilte die Spediteurin diese Auskunft der OZD der Zollstelle mit. Mit Schreiben vom 3.&nbsp;November 2017 reichte die Spediteurin im Auftrag der A.&nbsp;AG ein Gesuch um Zollr&uuml;ckerstattung f&uuml;r ausl&auml;ndische R&uuml;ckwaren bei der Zollstelle ein, da die Fruchts&auml;fte aufgrund des h&ouml;heren Zollansatzes unverk&auml;uflich geworden seien. Die betreffenden Waren wurden mit einer Ausfuhrzollanmeldung am 6.&nbsp;November 2017 ausgef&uuml;hrt. Anl&auml;sslich der Bearbeitung des R&uuml;ckerstattungsgesuchs stellte die Zollstelle fest, dass ein Teil der Fruchts&auml;fte in der Schweiz verbleiben w&uuml;rde und dieser gem&auml;ss Tarifauskunft veranlagt werden m&uuml;sse. In der Folge verlangte die Zollstelle von der Spediteurin die &Uuml;bermittlung eines entsprechenden Berichtigungsantrags. In der neuen Einfuhrzollanmeldung wurden die streitbetroffenen Produkte unter die Zolltarifnummer 2009.9030 (CHF&nbsp;782.00 je 100&nbsp;kg brutto) tarifiert und antragsgem&auml;ss angenommen. Die &laquo;neue&raquo; Veranlagungsverf&uuml;gung vom 10.&nbsp;November 2017 lautete dabei auf einen Zollbetrag von CHF&nbsp;72&#8239;971.55. Gleichentags nahm die Zollstelle die R&uuml;ckerstattung der Zollabgaben f&uuml;r die wiederausgef&uuml;hrten Waren (ausl&auml;ndische R&uuml;ckwaren) vor. Gegen diese Veranlagungsverf&uuml;gung erhob die A.&nbsp;AG mit Eingabe vom 24.&nbsp;Januar 2018 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion (ZKD) und machte geltend, die Einreihung der fraglichen Waren unter die Zolltarifnummer 2009.9030 sei nicht korrekt und zu &uuml;berpr&uuml;fen. Allenfalls sei eine Einreihung unter die Zolltarifnummer 2009.9099 zu veranlassen. Ein Berichtigungsantrag im System &laquo;e-dec&raquo; wurde nicht &uuml;bermittelt. Die ZKD informierte die A.&nbsp;AG mit Schreiben vom 11.&nbsp;April 2018 dar&uuml;ber, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen &laquo;eine abschliessende Tarifeinreihung nicht m&ouml;glich sei&raquo;. Es obliege jedoch der A.&nbsp;AG, den Beweis zu erbringen, dass der Anteil an Traubensaft in r&uuml;ckverd&uuml;nntem Zustand weniger als 50% im Verh&auml;ltnis zu den &uuml;brigen zu ber&uuml;cksichtigenden Inhaltsstoffen betrage. Die A.&nbsp;AG reichte am 29.&nbsp;Mai 2018 bei der ZKD die Analyse eines Labors ein. Die Berechnung des Labors st&uuml;tzte sich auf die (bereits bekannten) Inhaltsangaben der Versenderin der strittigen Ware, wobei die Laboranalyse einen massgeblichen Gehalt an Traubensaft von 48,2% im Verh&auml;ltnis zu den &uuml;brigen Inhaltsstoffen ergab. Mit Beschwerdeentscheid vom 6.&nbsp;Juli 2018 wies die ZKD die Beschwerde der A.&nbsp;AG ab und erwog namentlich, gem&auml;ss ihrer Berechnung ergebe sich im vorliegenden Fall ein Traubensaftgehalt in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung von 52,2%, welcher die Einreihung unter die Zolltarifnummer 2009.9030 begr&uuml;nde. Sodann berief sie sich auf die gleichlautende Tarifauskunft<em>.<\/em> Kurz darauf entschuldigte sich die Versenderin der Ware bei der A.&nbsp;AG wegen eines Schreibfehlers in der zuerst eingereichten Liste: Der richtige Brix-Wert f&uuml;r Ananassaftkonzentrat sei 60 und nicht wie versehentlich angegeben 12,8. Letzterer Wert entspreche dem Brix-Wert von Ananassaft (nicht konzentriert).<\/p><p>Das Bundesverwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wird, und weist die Sache zur Neubeurteilung der Zollabgabe im Sinne der Erw&auml;gungen an die Vorinstanz zur&uuml;ck.<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Erw&auml;gungen:                                   <\/h4><p><em><strong>Beschau, Zollbefund und Tarifeinreihung.<\/strong><\/em><\/p><p>Das Ergebnis der Beschau, der sog. Zollbefund, wird schriftlich festgehalten und bildet die Grundlage f&uuml;r die Veranlagung sowie allf&auml;llige weitere Verfahren (Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach &ndash; selbst bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Pr&uuml;fung &ndash; die eigentliche Zollanmeldung und tritt an deren Stelle (Art.&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 und 3 ZG, E.&nbsp;2.1.3). Ausf&uuml;hrungen zum Generaltarif, dem HS-&Uuml;bereinkommen und dem Gebrauchstarif (E.&nbsp;2.2). F&uuml;r die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem diese der Zollstelle angemeldet wird, sowie die Zollans&auml;tze und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (E.&nbsp;2.3.1).<\/p><p><em><strong>Brix-Wert.<\/strong><\/em><\/p><p>&laquo;Grad Brix&raquo; ist eine Masseinheit der relativen Dichte von Fl&uuml;ssigkeiten. Eine Fl&uuml;ssigkeit weist 1&nbsp;Grad&nbsp;Brix (&deg;Bx) auf, wenn sie dieselbe Dichte hat wie eine einprozentige Zuckerl&ouml;sung (also 1&nbsp;g Saccharose auf 99&nbsp;g Wasser). Der Brix-Wert wird dazu verwendet, das Massenverh&auml;ltnis von Zucker und Wasser zu bestimmen, wenn eine bestimmte Menge Zucker in der L&ouml;sung enthalten ist. Da direkter Fruchtsaft in der Regel im Verh&auml;ltnis mehr Wasser enth&auml;lt als Fruchtsaftkonzentrat, ist der Brix-Wert eines Konzentrats in den allermeisten F&auml;llen h&ouml;her als derjenige des urspr&uuml;nglichen Direktsaftes (vgl. ausf&uuml;hrlich: E.&nbsp;2.3.3).<\/p><p><em><strong>Tarifeinreihung von Fruchtsaftmischung. Erl&auml;uterungen zur Tarifnummer 2009.9030.<\/strong><\/em><\/p><p>Gem&auml;ss den Schweizerischen Erl&auml;uterungen zu den Tarifnummern 2009.9030\/9039 fallen unter die genannten Tarifnummern Mischungen von S&auml;ften, die &uuml;ber 50% Trauben- und\/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend f&uuml;r die Berechnung sind die Anteile in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung (E.&nbsp;2.3.2). Den Erl&auml;uterungen zur Tarifnummer 2009 zufolge k&ouml;nnen gewisse eingedickte S&auml;fte aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten S&auml;ften unterschieden werden. Unter r&uuml;ckverd&uuml;nnten S&auml;ften sind eingedickte S&auml;fte zu verstehen, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten S&auml;ften &uuml;blicher Beschaffenheit enthalten ist (vgl. E.&nbsp;3.4.1).<\/p><p><em><strong>Methode zur Berechnung der Anteile in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung.<\/strong><\/em><\/p><p>Zur Berechnung der Anteile der einzelnen Saftkomponenten in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung sind die Brix-Werte dieser Saftkomponenten im Konzentrat mit den Brix-Werten der nat&uuml;rlichen S&auml;fte ins Verh&auml;ltnis zu setzen. Der so errechnete Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten ist mit ihrem jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat zu multiplizieren und das sich hieraus ergebende Resultat anschliessend mit der Gesamtmenge des r&uuml;ckverd&uuml;nnten Fruchtsafts ins Verh&auml;ltnis zu setzen (E.&nbsp;3.4.1).<\/p><p><em><strong>Im vorliegenden Fall &hellip;<\/strong><\/em><\/p><p>&hellip; war zu Recht nicht bestritten, dass es sich beim Fruchtmischsaftkonzentrat um einen eingedickten Mischsaft handelt. Streitig und zu pr&uuml;fen war, ob das eingef&uuml;hrte Fruchtmischsaftkonzentrat unter die Tarifnummer 2009.9099 oder die Tarifnummer 2009.9030 einzureihen ist. Dabei ist entscheidend, ob der Traubensaftanteil in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung &uuml;ber (2009.9030) oder unter (2009.9099) 50% betr&auml;gt. Die A.&nbsp;AG machte insb. geltend, die Berechnung durch die Zollverwaltung sei pflichtwidrig anhand falscher Zahlen vorgenommen worden (E.&nbsp;3.1&nbsp;ff.). Die Vorinstanz berechnete den massgebenden Traubensaftanteil anhand der Angaben, welche die Spediteurin anl&auml;sslich ihrer Anfrage vom 28.&nbsp;September 2019 eingereicht hatte (E.&nbsp;3.4). Die Zollbeh&ouml;rde h&auml;tte aber f&uuml;r die rechtm&auml;ssige Tarifierung im vorliegenden Fall nicht einfach auf die Angaben der zollpflichtigen Person abstellen d&uuml;rfen. Sie hat n&auml;mlich &uuml;bersehen, dass betreffend das Ananassaftkonzentrat der Brix-Wert des Konzentrats jenem des r&uuml;ckverd&uuml;nnten Saftes entsprach, was offensichtlich nicht stimmen kann. Anl&auml;sslich ihrer Berechnungen zur Erteilung der Tarif-Auskunft h&auml;tte der Vorinstanz dies ins Auge springen m&uuml;ssen. Unter diesen Umst&auml;nden gebietet es der Untersuchungsgrundsatz, und im &Uuml;brigen auch der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben, dass augenf&auml;llige Fehler in diesen Angaben &ndash; welche sich nota bene unbestrittenermassen unmittelbar auf das Resultat der Berechnung auswirken &ndash; angesprochen und der Korrektur zug&auml;nglich gemacht werden (zum Ganzen: E.&nbsp;3.4.2). Der f&uuml;r die Tarifierung relevante Traubensaftanteil bel&auml;uft sich auf 48,2% und liegt somit unter 50% (zur Berechnung: E.&nbsp;3.4.5).<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Vergleiche hierzu auch das Urteil des BVGer A&#8209;7486\/2016 vom 14.&nbsp;Dezember 2017 in der Zoll Revue 1\/2018 (S.&nbsp;45&nbsp;ff.). Dort anerkannte das Bundesverwaltungsgericht den Einwand der Beschwerdef&uuml;hrerin, die ZKD bzw. OZD w&uuml;rde mit verschiedenen Brix-Werten operieren, als nachvollziehbar. Insbesondere aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit sei es n&auml;mlich unerl&auml;sslich, dass die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner die anwendbare Zolltarifnummer selbst zweifelsfrei errechnen k&ouml;nnen. Dazu sei die Publikation verbindlicher Brix-Werte unabdingbar. Dieser Anweisung wurde mittels einer Pr&auml;zision der einschl&auml;gigen Erl&auml;uterungen per 1.&nbsp;April 2018 Folge geleistet. Neu heisst es: &laquo;Hierher geh&ouml;ren Mischungen von S&auml;ften, die &uuml;ber 50% Trauben- und\/oder Kernobstsaft enthalten, eingedickt. Massgebend f&uuml;r die Berechnung sind dabei die Anteile in der r&uuml;ckverd&uuml;nnten Mischung. Zus&auml;tze von unter den Ziffern&nbsp;1&ndash;4 der vorstehenden Erl&auml;uterungen genannten Stoffen sowie der Mischung bereits zugesetztes Wasser bleiben dabei unber&uuml;cksichtigt. Als r&uuml;ckverd&uuml;nnte S&auml;fte gelten eingedickte S&auml;fte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten S&auml;ften &uuml;blicher Beschaffenheit enthalten ist. F&uuml;r die Berechnung der nat&uuml;rlichen Saftanteile werden die vom Wassergehalt abgeleiteten Brix-Werte aus der Fachliteratur &lsaquo;Souci-Fachmann-Kraut, N&auml;hrwert-Tabellen&rsaquo; verwendet. Sofern dort keine aussagekr&auml;ftigen Angaben zu finden sind, k&ouml;nnen andere Quellen in Betracht gezogen werden.&raquo;<\/p><p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ausgabe 1\/2020 der Zoll Revue). 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