{"id":3037,"date":"2020-03-25T19:40:10","date_gmt":"2020-03-25T18:40:10","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerportal.ch\/?post_type=sht_proarticle&#038;p=3037"},"modified":"2020-06-02T15:49:51","modified_gmt":"2020-06-02T13:49:51","slug":"handel-mit-deutschland","status":"publish","type":"sht_proarticle","link":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/handel-mit-deutschland\/","title":{"rendered":"Handel mit Deutschland"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"wp-block-heading\">Wertgrenzen gewinnen an praktischer Bedeutung<\/h3><p><strong><em>Bedingt durch die Zunahme des Onlinehandels haben Drittlandsunternehmen vermehrt Zugang zu den Konsumenten der Europ&auml;ischen Union und der Online-Versandhandel verzeichnet kontinuierlich hohe Wachstumsraten. 72,6&nbsp;Milliarden Euro wurden im vergangenen Jahr mit Waren im deutschen E-Commerce umgesetzt. Das sind nach Angaben des Bundesverbands E-Commerce und Versandhandel (BEVH) 11,6% mehr als im Jahr 2018. Damit werden mittlerweile aber auch zahlreiche sog. Kleinsendungen aus Drittl&auml;ndern abgabenfrei in die EU versendet. Hierdurch ergeben sich f&uuml;r in der EU ans&auml;ssige Unternehmen zunehmend erhebliche Wettbewerbsnachteile. Die EU will gegen Mehrwertsteuerbetrug von ausserhalb der EU vorgehen, der zu Verzerrungen  des Marktes und zu unlauterem Wettbewerb f&uuml;hren kann. Deswegen wird die 22-Euro-Grenze f&uuml;r Kleinsendungen f&uuml;r die Mehrwertsteuer zum 1.&nbsp;Januar 2021 abgeschafft.<\/em><\/strong><\/p><p>Zudem werden deutsche Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr seit dem 1.&nbsp;Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschliesslich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entf&auml;llt nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers zum Ende des Jahres, indem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">1 Einf&uuml;hrung<\/h2><p>Durch die Zunahme des Onlinehandels veranlasst, haben Drittlandsunternehmen vermehrt direkt Zugang zu den Konsumenten der EU. Bereits am 5.&nbsp;Dezember 2017 hat der Rat der Europ&auml;ischen Union das sog. Legislativ-Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer beim grenz&uuml;berschreitenden elektronischen Handel im Privatkundenbereich (sog. B2C-Gesch&auml;ft) verabschiedet und dazu eine Richtlinie sowie zwei Verordnungen zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung im E-Commerce beschlossen.<\/p><p>Neben den steuerrechtlichen Herausforderungen des grenz&uuml;berschreitenden E-Commerce stellt dieser auch zollrechtliche Herausforderungen. Die zollrechtlichen Herausforderungen k&ouml;nnen im Einzelfall sogar steuerrechtlich motiviert sein. So m&ouml;chte die EU gegen den Mehrwertsteuerbetrug von ausserhalb der EU vorgehen, der zu Verzerrungen des Marktes und unlauterem Wettbewerb f&uuml;hren kann.<\/p><p>Aktuell sind in die EU eingef&uuml;hrte Kleinsendungen aus Drittl&auml;ndern mit einem Wert von weniger als 22&nbsp;Euro von der Mehrwertsteuer befreit. Mit rund 150&nbsp;Millionen Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingef&uuml;hrt werden, ist dieses System f&uuml;r massenhaften Betrug und Missbrauch anf&auml;llig, wodurch betr&auml;chtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Unternehmen in der EU entstehen k&ouml;nnen.<\/p><p>Erstens sind die Unternehmen in der EU gegen&uuml;ber ihren nicht in der EU ans&auml;ssigen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt, da sie vom ersten Eurocent an mehrwertsteuerpflichtig sind. Zweitens enthalten die Einfuhrunterlagen f&uuml;r hochwertige Waren (z.&#8239;B. Smartphones oder Tablets) in vielen F&auml;llen zu niedrige Wertangaben oder falsche Warenbeschreibungen, damit diesen Kleinsendungen von den Zollbeh&ouml;rden in der EU die Mehrwertsteuerbefreiung gew&auml;hrt wird. Das Volumen wird von der Europ&auml;ischen Kommission auf 25% der Einfuhrf&auml;lle mit einem Nachteil der finanziellen Interessen der EU von rund 5&nbsp;Milliarden Euro beziffert. Das Gesamtvolumen des Mehrwertsteuerbetrugs wird von der Europ&auml;ischen Kommission in der EU insgesamt auf 147&nbsp;Milliarden Euro beziffert.<\/p><p>Die Europ&auml;ische Kommission hat daher beschlossen, die Mehrwertsteuerbefreiung f&uuml;r die Einfuhr von Kleinsendungen zur Betrugsbek&auml;mpfung wegen der Mehrwertsteuer ganz abzuschaffen. Der Rat hat mit Artikel&nbsp;3 der Richtlinie 2017\/132\/EG die Artikel&nbsp;23 und 24 des Titels&nbsp;IV der Richtlinie 2009\/132\/EG wegen der Einfuhren von geringem Wert mit Wirkung vom 1.&nbsp;Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. Aktuell sind Einfuhren, deren Gesamtwert 10&nbsp;Euro nicht &uuml;bersteigt, von der Mehrwertsteuer befreit. Bei Betr&auml;gen von &uuml;ber 10 und unter 22&nbsp;Euro ist die Steuerbefreiung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Artikel&nbsp;24 schliesst alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettenwasser sowie Tabak und Tabakwaren generell von der Mehrwertsteuerbefreiung f&uuml;r Einfuhren aus.<\/p><p>Deutschland hat von den Erm&auml;chtigungen des Richtlinienrechts zur Mehrwertsteuerbefreiung f&uuml;r Einfuhren Gebrauch gemacht und diese insbesondere in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung geregelt. Dabei orientiert man sich grunds&auml;tzlich an den Befreiungen f&uuml;r die Z&ouml;lle nach der Zollbefreiungsverordnung (&sect;&nbsp;1 EUStBV 1993).<\/p><p>In &sect;&nbsp;1a EUStBV 1993 ist die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit f&uuml;r Sendungen mit geringem Wert im Sinne des Artikels&nbsp;27 der Zollbefreiungsverordnung richtlinienkonform auf Waren beschr&auml;nkt, deren Gesamtwert 22&nbsp;Euro je Sendung nicht &uuml;bersteigt.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">2 Zentralisierter Vertrieb von Kleinsendungen aus dem Drittland<\/h2><p>Als steuerrechtliche Gestaltungsm&ouml;glichkeit sind bereits in der Vergangenheit Kleinsendungen zentral aus Drittl&auml;ndern nach Deutschland vertrieben worden. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu mit Urteil vom 21.&nbsp;M&auml;rz 2007 (V&nbsp;R&nbsp;32\/05) Folgendes entschieden:<\/p><p>&laquo;Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Sinne des &sect;&nbsp;3 Absatz&nbsp;8 UStG 1993 ist auch derjenige, dessen Ums&auml;tze zwar gem&auml;ss &sect;&nbsp;1 Absatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG 1993 steuerbar, aber gem&auml;ss &sect;&nbsp;5 UStG 1993 steuerfrei sind.&raquo;<\/p><p>Das Urteil betraf einen deutschen Versandh&auml;ndler, der seine Kunden in Deutschland&uuml;ber ein Versandlager im Drittland belieferte. F&uuml;r sog. Kleinsendungen, die von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind, bestimmten die AGB des Versandh&auml;ndlers, dass die Versendung der Waren im Namen und f&uuml;r Rechnung der Kunden durchgef&uuml;hrt werde. In der Folge ging der Versandh&auml;ndler davon aus, dass die den Kleinsendungen zugrunde liegenden Lieferungen gem&auml;ss &sect;&nbsp;3 Absatz&nbsp;6 UStG im Drittland ausgef&uuml;hrt worden seien.<\/p><p>Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die in den AGB enthaltene Klausel gem&auml;ss &sect;&nbsp;3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden ist und deshalb keine hinreichende Vertretungsmacht gegen&uuml;ber der deutschen Zollverwaltung begr&uuml;ndet. Da somit die Ware tats&auml;chlich vomVersandh&auml;ndler angemeldet worden sei, verlagere sich der Ort der Kleinsendungen &uuml;ber &sect;&nbsp;3 Absatz&nbsp;8 UStG nach Deutschland. Dabei sei unerheblich, dass aufgrund der bestehenden Befreiungsvorschriften tats&auml;chlich keine Einfuhrumsatzsteuer anfalle. Denn Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Sinne des &sect;&nbsp;3 Absatz&nbsp;8 UStG sei auch derjenige, dessen Ums&auml;tze zwar gem&auml;ss &sect;&nbsp;1 Absatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG steuerbar, aber gem&auml;ss &sect;&nbsp;5 UStG steuerfrei sind.<\/p><p>Nach dem Ergebnis der Er&ouml;rterungen mit den obersten Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder hatte das Bundesministerium f&uuml;r Finanzen (BMF) entschieden, dass das Urteil auch &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen vergleichbaren offenen F&auml;llen anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der leistende Unternehmer die Lieferung unter Berufung auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers f&uuml;r die Einfuhrumsatzsteuer als nicht im Inland steuerbar behandelt und dies nicht mittels einer entsprechenden Klausel in den AGB des liefernden Unternehmers begr&uuml;ndet, sondern beispielsweise mit einem vorgedruckten Hinweis auf dem Bestellschein o.&nbsp;&Auml;.<\/p><p>In seinem Urteil vom 16.&nbsp;Juni 2015 (XI&nbsp;R&nbsp;17\/13) hatte der Bundesfinanzhof sogar einen Rechtsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht angenommen, wenn bei einer solchen steuerrechtlichen Gestaltung, d.&nbsp;h. Ausnutzung der Steuerbefreiung f&uuml;r Kleinsendungen, mit den fraglichen Ums&auml;tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.<\/p><p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 2.&nbsp;Juli 2009 (C-7\/08 &ndash; Har Vaessen Douane Service) die Meinung, dass es der Befreiung von Sammelsendungen von Waren, deren Gesamtwert die vorgesehene Grenze &uuml;bersteigt, die jedoch einzeln betrachtet on geringem Wert sind, von Eingangsabgaben nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass jedes P&auml;ckchen der Sammelsendung einzeln an einen Empf&auml;nger in der EU adressiert ist. Nach seiner Meinung ist es f&uuml;r die Abgabenbefreiung n&auml;mlich unerheblich, dass die P&auml;ckchen mit einem die vorgesehene Grenze nicht &uuml;bersteigenden Einzelwert beim Zoll zum Zweck ihres Versands in die EU gesammelt gestellt werden, wenn der Empf&auml;nger jedes dieser P&auml;ckchen bereits beim Verlassen des Drittstaats des Versands angegeben ist.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">3 Zollrechtliche Bedeutung der Streichung der Mehrwertsteuerbefreiung<\/h2><p>Mit der Zollbefreiungsverordnung kennt das europ&auml;ische Zollrecht Regelungen zur Zollbefreiung f&uuml;r Einfuhren aus Drittl&auml;ndern. Danach sind gem&auml;ss Artikel&nbsp;23&nbsp;f. Sendungen mit geringem Wert, d.&#8239;h. einem Gesamtwert je Sendung von 150&nbsp;Euro zollbefreit. Die zollrechtliche Wertgrenze von 150&nbsp;Euro war zum 1.&nbsp;Dezember 2008 von 22&nbsp;Euro auf 150&nbsp;Euro angehoben worden. Begr&uuml;ndet wurde dies damals damit, dass die festgelegte Wertgrenze von 22&nbsp;Euro seit 1991 nicht erh&ouml;ht worden war, w&auml;hrend gleichzeitig die Z&ouml;lle erheblich verringert oder abgeschafft wurden. Folglich war die Wertgrenze f&uuml;r Kleinsendungen mit geringem Wert anzuheben.<\/p><p>Auch zollrechtlich gibt es f&uuml;r verbrauchsteuerrechtliche Waren die oben genannten Ausnahmen. Artikel&nbsp;25&nbsp;ff. befreit zudem Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, die auf einen Gesamtwert von 45&nbsp;Euro beschr&auml;nkt sind.<\/p><p>Bereits zum 1.&nbsp;Dezember 2008 war die Wertgrenzenerh&ouml;hung f&uuml;r die Zollbefreiung eben nicht auch auf die Mehrwertsteuerbefreiung &uuml;bertragen worden, die bei 22&nbsp;Euro verblieb. &sect;&nbsp;1a EUStBV 1993 wurde deswegen zur Klarstellung eingef&uuml;gt. So sind seitdem in Deutschland Waren aus Drittl&auml;ndern in Postsendungen bis zu einem Wert von 22&nbsp;Euro zoll- <em>und<\/em> einfuhrumsatzsteuerfrei. Bis 150&nbsp;Euro sind die Waren zwar zoll-, aber <em>nicht<\/em> einfuhrumsatzsteuerfrei und m&uuml;ssen entsprechend zollamtlich behandelt werden.<\/p><p>Der Wegfall der 22-Euro-Grenze f&uuml;r die Mehrwertsteuer korrespondiert erneut nicht mit der zollrechtlichen Wertgrenze f&uuml;r die Zollbefreiung. Zur Sicherung des Mehrwertsteueraufkommens f&uuml;r Einfuhren aus Drittl&auml;ndern ist nun die Zollbeh&ouml;rde berufen. Die Mehrwertsteuer auf Drittlandseinfuhren wird in der EU in der Regel von den nationalen Zollbeh&ouml;rden der Mitgliedstaaten anl&auml;sslich des zollrechtlichen Einfuhrvorgangs verwaltet.<\/p><p>In Deutschland werden Kleinbetr&auml;ge von Einfuhrabgaben, d.&#8239;h. von weniger als 5&nbsp;Euro bei einem Einfuhrwert von 26,31&nbsp;Euro, gem&auml;ss &sect;&nbsp;23 der Zollverordnung nicht erhoben und damit auch nicht buchm&auml;ssig erfasst. Die Regelung d&uuml;rfte wegen der europ&auml;ischen Vorgaben wohl ge&auml;ndert bzw. ganz aufgehoben werden m&uuml;ssen.<\/p><p>In Deutschland ist f&uuml;r die Umsetzung des zum 1.&nbsp;Januar 2021 geltenden Richtlinienrechts eine entsprechende &Auml;nderung der nationalen Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung erforderlich.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">4 Zollabfertigungsverfahren<\/h2><p>Dienstleister m&uuml;ssen sich gut organisieren, um das durch den E-Commerce steigende Volumen ordnungsgem&auml;ss bei der Zollbeh&ouml;rde abzuwickeln. Auch die deutschen Auswechslungsstellen und &ndash; bei einer Weiterleitung von diesen &ndash; die deutschen Binnenzoll&auml;mter m&uuml;ssen ab dem 1.&nbsp;Januar 2021 Mehrarbeit im Postverkehr einplanen.<\/p><p>Aufgrund einer &Auml;nderung der Delegierten Verordnung &uuml;ber den Zollkodex der Union ist es ab dem 1.&nbsp;Januar 2021 m&ouml;glich, Waren im Wert von bis zu 150&nbsp;Euro mit einer Zollanmeldung, die dreimal weniger Daten erfordert als eine Standard-Anmeldung, anzumelden. Unter Ber&uuml;cksichtigung der riesigen Menge an Sendungen mit geringem Wert, die in die EU eingef&uuml;hrt werden, k&ouml;nnen weder die Zollanmelder noch die IT-Systeme der Zollbeh&ouml;rden die Erstellung und Verarbeitung einer Standard-Zollanmeldung pro Sendung abwickeln und eine Standard-Zollanmeldung ist in den meisten F&auml;llen nicht erforderlich, da f&uuml;r Waren mit einem Wert von unter 150&nbsp;Euro keine Zollpflicht besteht. Die Europ&auml;ische Kommission hat aus diesem Grund die Delegierte Verordnung &uuml;ber den Zollkodex der Union ge&auml;ndert, um eine Datenmenge von geringerem Umfang, die besser verarbeitet werden kann, aber dennoch angemessen ist (ein &laquo;deutlich reduzierter Datensatz&raquo;), in Zollanmeldungen f&uuml;r Einfuhren von Sendungen mit geringem Wert (Sendungen unter dem Grenzwert von 150&nbsp;Euro f&uuml;r die Anmeldung von Einfuhrabgaben) zu erm&ouml;glichen. Diese Rechtsvorschriften sollen f&uuml;r Zollbeh&ouml;rden und H&auml;ndler gleichermassen die Auswirkungen des deutlichen Anstiegs der Anzahl der Zollanmeldungen abschw&auml;chen. Es handelt sich um einen wichtigen Schritt nach vorne und erm&ouml;glicht den Mitgliedstaaten der EU und Wirtschaftsteilnehmern, ihre IT-Entwicklungen weiter voranzutreiben. Die ge&auml;nderte Delegierte Verordnung ist bereits am 25.&nbsp;Juli 2019 in Kraft getreten.<\/p><p>Im Ergebnis erscheint es sinnvoll, der Einfuhrabgabenhinterziehung im Postverkehr einen Riegel vorzuschieben.<\/p><p>Die deutsche Zollverwaltung hat bereits zum 1. Februar 2020 die M&ouml;glichkeit der Postabfertigung von zuhause&nbsp;geschaffen. Damit k&ouml;nnen zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen bis zu einem Wert von 1000 Euro ohne das pers&ouml;nliche Erscheinen des Zollbeteiligten abgefertigt werden. Wenn der die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten hat, dass ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzt er sich zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern er seine Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen m&ouml;chte. Nach Kontaktaufnahme mit dem Zollamt erh&auml;lt er eine Erkl&auml;rung, die er mit den erforderlichen Ausdrucken der fehlenden Unterlagen innerhalb der Lagerdauer ihrer Sendung beim Zollamt diesem zusenden kann. Die Lagerdauer betr&auml;gt bei Briefsendung sieben Tage und bei Paketsendung vierzehn Tage ab dem Zeitpunkt der &Uuml;bergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d. h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl der Zollbeteiligte von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten hat. Nach Erhalt der Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab. Nach erfolgter Abfertigung unter ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben kann die Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige &Uuml;bermittlung einer Postwertbriefmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der die Sendung w&auml;hrend der &Ouml;ffnungszeiten beim Zollamt abholt, f&uuml;r den Transport der Sendung einen erneuten Bef&ouml;rderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung f&uuml;r Paketsendungen) ben&ouml;tigt.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">5 Exkurs: Wertgrenze f&uuml;r Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr<\/h2><p>Nicht nur f&uuml;r Einfuhren gibt es wertabh&auml;ngige &Auml;nderungen f&uuml;r den Warenverkehr, sondern auch f&uuml;r Ausfuhren. Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch f&uuml;r Verk&auml;ufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten ausserhalb der Europ&auml;ischen Union. Man spricht vom &laquo;Export &uuml;ber den Ladentisch&raquo;. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gew&auml;hrt, wenn<\/p><ul class=\"wp-block-list\"><li>der K&auml;ufer im Drittlandsgebiet ans&auml;ssig ist, <\/li><li>die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und <\/li><li>der Gesamtwert der Lieferung einschliesslich Umsatzsteuer 50&nbsp;Euro &uuml;bersteigt. <\/li><\/ul><p>Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind in Deutschland seit dem 1.&nbsp;Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschliesslich Umsatzsteuer von 50&nbsp;Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entf&auml;llt zum Ende des Jahres, indem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (&sect;&nbsp;6 Absatz&nbsp;3a Satz&nbsp;2 UStG).<\/p><p>Unionsrechtliche Grundlage der Einf&uuml;hrung einer solchen Wertgrenze ist Artikel&nbsp;147 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 &uuml;ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweiligen Gegenstands einschliesslich Mehrwertsteuer mehr als 175&nbsp;Euro betr&auml;gt. Die Mitgliedstaaten der EU k&ouml;nnen jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.<\/p><p>Nach &sect;&nbsp;6 Absatz&nbsp;3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland &ndash; ausgenommen der Gebiete nach &sect;&nbsp;1 Absatz&nbsp;3 UstG &ndash; steuerfrei, wenn die Waren in ihrem pers&ouml;nlichen Reisegep&auml;ck ausgef&uuml;hrt werden und die tats&auml;chliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgef&uuml;hrt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (&sect;&sect;&nbsp;8&ndash;11 UStDV) und Aufzeichnungen (&sect;&nbsp;13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen f&uuml;r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach &sect;&nbsp;6 Absatz&nbsp;4 UStG nachzuweisen. Dieser Nachweis erstreckt sich zus&auml;tzlich noch auf die zollamtliche Abnehmerbest&auml;tigung nach &sect;&nbsp;17 UStDV. Hierbei pr&uuml;ft die Zollverwaltung, ob der Abnehmer im Drittland ans&auml;ssig ist (Abnehmernachweis) sowie, ob er die laut Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung aufgef&uuml;hrten Waren tats&auml;chlich mit sich f&uuml;hrt (Ausfuhrnachweis).<\/p><p>Die Gesetzes&auml;nderungen sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.&nbsp;Dezember 2019 bewirkt werden.<\/p><p>Dennoch stempelt die deutsche Zollverwaltung f&uuml;r Eink&auml;ufe oder Lieferungen vor dem                   1.&nbsp;Januar 2020 Ausfuhrkassenzettel bzw. Kassenbons auch mit einem Wert unter 50,01&nbsp;Euro unter Beachtung der Ausfuhrfrist, l&auml;ngstens jedoch bis zum 31.&nbsp;M&auml;rz 2020, ab. Zust&auml;ndig f&uuml;r die Verwaltung der Umsatzsteuer und damit auch f&uuml;r Entscheidungen zur Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind in Deutschland die Finanz&auml;mter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. Januar 2021 entf\u00e4llt die Mehrwertsteuer-Abgabebefreiung f\u00fcr Kleinsendungen unter dem Wert von 22 Euro, die aus Drittl\u00e4ndern in die EU gelangen. Thomas M\u00f6ller stellt die praktischen Auswirkungen und rechtlichen Hintergr\u00fcnde dieser bevorstehenden \u00c4nderung dar.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"authors":[{"ID":348,"display_name":"Thomas M\u00f6ller","first_name":"Thomas","last_name":"M\u00f6ller","description":"<p>Dr., Regierungsdirektor, Dipl. Kaufmann, Dipl. 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