Die Massgeblichkeit des Wohnsitzes am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfasste im Anwendungsbereich von Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 namentlich auch die Kapitalleistungen aus Vorsorge. Der örtlich zuständige Kanton ist im Sinne eines «Pflichtrechts» ebenso verpflichtet wie berechtigt, die Veranlagung und später den Bezug der direkten Bundessteuer vorzunehmen. Wird ein anderer als der zuständige Kanton tätig, so fehlt diesem die von der Verfassung vorgegebene Zuständigkeit,…