Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die Materialien legen den Schluss nahe, die in Art. 79b Abs. 4 BVG vorgesehene Ausnahme beziehe sich auf die betragsmässige Begrenzung von Art. 79b Abs. 1 BVG. Entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts und der ESTV ist dem Beschwerdeführer, der sich Ende Mai 2015 pensionieren und die Altersleistungen der Pensionskasse in Kapitalform ausbezahlen liess, nachdem er weniger als drei Jahre zuvor einen Einkauf von CHF 81 500.– in seine…