Dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270 000.– in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wird, darf auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gelten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht äussert sich diese Aussergewöhnlichkeit folgendermassen: Wenn sich unter Berücksichtigung des Privataufwandes und des Vermögensvergleichs ein Fehlbetrag einstellt, ist es gerechtfertigt, dass die Veranlagungsbehörde…