Auch im Steuerhinterziehungsverfahren ist es zulässig, die Höhe eines hinterzogenen Einkommens- oder Vermögensbestandteils zu schätzen. Sodann kann auch im Strafverfahren bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen. Dass die ordentlichen Veranlagungen pro 2007 und 2008 unvollständig waren, war nicht ersichtlich. Die dem Nach- und Strafsteuerverfahren zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel sind damit…