Der Begriff der Veräusserung ist nicht so eng zu verstehen, dass davon einzig die Übertragung eines dinglichen oder obligatorischen Rechts an eine andere Person erfasst wäre. Der Gesetzgeber hat die Kriterien Substanzverzehr und Veräusserung im Bereich der Abgrenzung des Kapitalgewinns von Vermögenserträgen auf beweglichem Privatvermögen relativiert, indem er zusätzlich oder stattdessen auf andere Merkmale abstellt. Für Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sieht Art. 20…