Der Steuerpflichtige ist vorliegend gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, obwohl die Qualifikation der im Streit liegenden Forderungen als Privatvermögen oder Geschäftsvermögen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Steuerfaktoren hat. Es geht jedoch um die Frage, ob die Forderungen ins Vermögen des Steuerpflichtigen selber oder in dasjenige der X. gehören. Für den Beschwerdeführer ist es daher von Relevanz zu wissen, was…