Für die Bestimmung des Maximalbetrages nach Art. 9 Abs. 4 PStAV sind nur die Erträge mit einzubeziehen, auf welchen in den Partnerstaaten der Schweiz im Einklang mit den anwendbaren DBA Steuern erhoben worden sind; dies entspricht auch dem Sinn des Maximalbetrages: Dabei geht es um die Begrenzung der pauschalen Steueranrechnung auf den Steuerbetrag, der sich ergäbe, wenn es sich beim betreffenden Ertrag um einen Zufluss aus inländischer Quelle handeln würde. Dieser Zweck des…