Liebe Leserinnen und Leser Gemäss Art. 33 Absatz 1 Bst. a DBG können die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages und weiterer CHF 50 000.– abgezogen werden, soweit die Schuldzinsen nicht zu den Anlagekosten gehören. Zur Berechnung der maximal abziehbaren privaten Schuldzinsen wird jeweils der Vermögensertrag nach Berücksichtigung der Teilbesteuerung von Erträgen aus qualifizierenden Beteiligungen im Privatvermögen herangezogen. Im…
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