Vorliegend hat die Berücksichtigung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren (als Ersatzwert bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung) dazu geführt, dass der Grundstückgewinn mit CHF 2 049 216.05 viel niedriger als der handelsrechtlich ermittelte Grundstückgewinn (d. h. CHF 7 220 944.–) ausfiel. Der im Veräusserungsjahr 2012 erzielte Geschäftsverlust konnte aus diesem Grunde bei der Grundstückgewinnsteuer nicht vollständig verrechnet werden. Im Streit steht, ob der…