Die Beschwerdeführer haben in ihrer Rekursschrift an die Unterinstanz und – allerdings nur in äusserst knapper Form – in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde des kantonalen Steueramts vor der Vorinstanz die Rechtsgleichheit zur Sprache gebracht. Die Vorinstanz ist auf diese Rechtsfrage nicht näher eingegangen. Ob die Vorinstanz dadurch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt hat, kann hier indessen offen bleiben. Ausnahmsweise kann eine Verletzung…