Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch diese kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder vorübergehend ausgeübt werden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass vorliegend aufgrund der…