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Europäischer Gerichtshof (EuGH) 1/2020

Zollrechtliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs – mit Kurzkommentar.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) vom 3. Juli 2019

«Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 34 und 36 AEUV – Freier Warenverkehr – Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung – Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen – Parallelimport von Arzneimitteln – Referenzarzneimittel und Generika – Bedingung, wonach das eingeführte Arzneimittel und das Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen»

In der Rechtssache C‑387/18 betreffend Delfarma sp. z o. o. gegen Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych (Polen)

Delfarma ist ein Unternehmen, das im Parallelimport von Arzneimitteln auf dem polnischen Markt tätig ist. Sie stellte beim Behördenleiter einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport des Arzneimittels «Sumamed, Azithromycinum, Filmtabletten, 500 mg» (im Folgenden: Sumamed) aus dem Vereinigten Königreich, das dort unter dem Namen «Azithromycin 500 mg Film-Coated Tablets» (im Folgenden: Azithromycin) bezeichnet ist. In ihrem Antrag wies sie darauf hin, dass das im Vereinigten Königreich zugelassene Azithromycin und das in Polen zugelassene Sumamed völlig identisch seien.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 lehnte der Behördenleiter diesen Antrag nach Art. 2 Nr. 7b des Arzneimittelgesetzes ab, nachdem er festgestellt hatte, dass Azithromycin im Vereinigten Königreich auf der Grundlage einer Kurzfassung der Unterlagen als ein dem Referenzarzneimittel gleichwertiges Erzeugnis zugelassen worden sei, wohingegen Sumamed auf der Grundlage einer vollständigen Dokumentation als Referenzarzneimittel in Polen in Verkehr gebracht worden sei. In der Begründung seines Bescheids wies der Behördenleiter u. a. darauf hin, dass das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung aus Art. 34 AEUV nicht dem entgegenstehe, Verbote und Beschränkungen anzuwenden, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt seien.

Delfarma beantragte die erneute Bescheidung ihres Antrags und begehrte, von der Anwendung von Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes abzusehen, weil diese Vorschrift eine durch Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung des freien Warenverkehrs bewirke. Zur Begründung dieses Antrags widersprach Delfarma zum einen der Behauptung, dass das Generikum eines Referenzarzneimittels und ein Referenzarzneimittel allein aufgrund der Tatsache, dass sie auf der Grundlage unterschiedlicher Dokumentationen zugelassen worden seien, nicht als identisch oder übereinstimmend angesehen werden könnten. Zum anderen machte sie geltend, dass das zusätzliche Erfordernis in Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes, wonach das eingeführte Arzneimittel und das im Einfuhrstaat zugelassene Arzneimittel in dieselbe Kategorie der Zulassung von Arzneimitteln fallen müssten, formalen Charakter habe und nicht dem Schutz der öffentlichen Gesundheit diene.

Mit Bescheid vom 3. August 2017 hielt der Behördenleiter an der früheren Entscheidung fest und führte aus, die Dokumentation eines Referenzarzneimittels könne nicht die Qualität, die Sicherheit und die Wirksamkeit des Generikums des Referenzarzneimittels bestätigen, und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, bei dem die zuständige Behörde nicht über die Dokumentation verfüge, mit der sich dies überprüfen lasse, stelle eine Gefahr für Leben und Gesundheit dar, was das Erfordernis in Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes rechtfertige.

Zur Begründung ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht gegen diesen Bescheid macht Delfarma geltend, der Behördenleiter habe es unterlassen, die beiden betroffenen Arzneimittel miteinander zu vergleichen, obwohl er über von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelte Angaben verfügt habe und er diese Behörde gemäß Art. 21a Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes um weitere Angaben hätte ersuchen können, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte. Der Behördenleiter habe zu Unrecht angenommen, dass Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt sei, wobei ihn die Auslegung, die er dieser Bestimmung gegeben habe, veranlasst habe, die Möglichkeit auszuschließen, die therapeutische Übereinstimmung dieser beiden Arzneimittel zu prüfen, und einen Bescheid zu erlassen, der eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, die nicht nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sei.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits es erfordert, die Frage zu beantworten, ob der Anwendung von Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes, wonach die Nichterfüllung dieses Erfordernisses eine eigenständige und alleinige Grundlage für die Ablehnung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels darstellen kann, der AEU-Vertrag entgegensteht.

Nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Einführung von Beschränkungen des freien Warenverkehrs, was pharmazeutische Erzeugnisse anbelangt, ein strenger Standpunkt vertreten. Das vorlegende Gericht hegt daher Zweifel, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels allein aufgrund des Umstands abzulehnen, dass der Antrag ein zusätzliches formales Erfordernis wie das in Art. 2 Nr. 7b Buchst. b des Arzneimittelgesetzes vorgesehene, das dazu führt, dass für das eingeführte Arzneimittel und das im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassene Arzneimittel auf der Grundlage übereinstimmender Dokumentationen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden sein muss, nicht erfüllt.

Das vorlegende Gericht fragt insbesondere danach, ob eine solche Vorschrift, die es ermöglicht, in Ermangelung übereinstimmender Dokumentationen die Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels abzulehnen, obwohl der Behördenleiter nach nationalem Recht die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats um Übermittlung der relevanten Unterlagen ersuchen kann, um die fraglichen Arzneimittel miteinander zu vergleichen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Daher hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 und 36 AEUV, einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Genehmigung des Inverkehrbringens eines parallel eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat schon aus dem Grund abgelehnt werden kann, dass das parallel eingeführte Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat als Generikum des Referenzprodukts zugelassen wurde, d. h. auf der Grundlage einer Kurzfassung der Unterlagen, während dieses Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat als Referenzarzneimittel zugelassen wurde, d. h. auf der Grundlage vollständiger Unterlagen, und diese Ablehnung erfolgt, ohnedass die grundsätzliche therapeutische Übereinstimmung der beiden Arzneimittel geprüft wird und ohne dass die nationale Behörde – obwohl eine solche Möglichkeit besteht – um die Vorlegung der Unterlagen bei der entsprechenden Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ersucht?

Zur Anwendung gebrachte Bestimmungen:

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Art. 34

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Art. 36

Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbotenm oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

Arzneimittelgesetz (Polen)

Art. 21a Abs. 5

Kann der Behördenleiter auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht entscheiden, ob die Unterschiede zwischen einem parallel eingeführten Arzneimittel und einem in der Republik Polen zugelassenen Arzneimittel im Hinblick auf die Sicherheit und die Wirksamkeit dieses Arzneimittels als wesentlich eingestuft werden können, so ersucht er die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum –, aus dem das Arzneimittel eingeführt wird, um zusätzliche, in den Abs. 7 und 8 nicht genannte Unterlagen.

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels dieses Arzneimittel und das Arzneimittel, für das in diesem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen und wonach demzufolge die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels verboten ist, wenn dieses ein Generikum, das bereits in diesem Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel dagegen ein Referenzarzneimittel ist.

Kurzkommentar:

Art. 36 AEUV kann nicht zur Rechtfertigung von – selbst an sich zweckmässigen – Regelungen oder Praktiken geltend gemacht werden, deren beschränkende Elemente ihre Ursache im Wesentlichen in dem Bestreben finden, die Belastung der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ohne diese Regelungen oder Praktiken diese Belastung oder diese Ausgaben deutlich die Grenzen dessen, was vernünftigerweise verlangt werden kann, überschreiten.

Es obliegt der zuständigen nationalen Behörde, wenn sie sich für unzureichend informiert hält, um die Übereinstimmung des eingeführten Arzneimittels mit dem bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Arzneimittel zu beurteilen, den Einführer aufzufordern, zusätzliche Angaben vorzulegen. Gegebenenfalls muss sie die zuständige nationale Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats im Rahmen der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit um die erforderlichen Kontrollunterlagen ersuchen, sofern notwendig einschliesslich der Unterlagen über das Referenzarzneimittel, für das in diesem Mitgliedstaat bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde. Solche Nachforschungen, die in Art. 21a Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgesehen sind, können nicht als eine Belastung angesehen werden, die deutlich die Grenzen dessen, was vernünftigerweise verlangt werden kann, überschreitet. Daher darf die zuständige nationale Behörde nur dann, wenn sie trotz dieser Nachforschungen weiterhin unzureichend informiert ist oder wenn sie jedenfalls nach der Durchführung der erforderlichen Kontrollen Zweifel daran hat, dass das eingeführte Arzneimittel im Hinblick auf die Qualität, die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit keine Probleme aufwirft, die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport des Arzneimittels versagen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) vom 17. Oktober 2019

«Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbrauchsteuern – Richtlinie 2008/118/EG – Art. 8 und 38 – Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Begriff – Gesellschaft, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen Taten zivilrechtlich haftet»

In der Rechtssache C‑579/18 betreffend Ministère public, Ministre des Finances du Royaume de Belgique gegen QC und Comida paralela

Comida paralela ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, deren Gesellschaftszweck im Handel mit Getränken besteht. QC ist ihr Geschäftsführer.

Der Gesellschaft und QC wird vorgeworfen, 2012 und 2013 bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Getränke unrechtmäßig nach Belgien eingeführt zu haben, ohne für diese Waren ein vereinfachtes Begleitdokument oder eine Sicherheitsbescheinigung mitgeführt und ohne die Akzisen und die Verpackungsabgabe entrichtet zu haben.

Mit Urteil vom 18. Mai 2017 verurteilte das Tribunal correctionnel de Liège (Korrektionalgericht Lüttich, Belgien) Comida paralela und QC gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Akzisen, der besonderen Akzisen und der Verpackungsabgabe zuzüglich Verzugszinsen sowie zur Vorlage der «betrügerisch eingeführten» Getränkemenge zum Zweck ihrer Konfiszierung bzw. zur Zahlung ihres Gegenwerts. Dieses Gericht verurteilte Comida paralela auch persönlich zur Zahlung von Geldbußen. Die Gesellschaft legte gegen das Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

Mit Urteil vom 17. September 2018 sprach dieses Gericht Comida paralela in strafrechtlicher Hinsicht mit der Begründung frei, dass sie nur eine Scheinfirma sei, die QC ermöglicht habe, einen allein in seinem Interesse liegenden Betrug zu organisieren. Das vorlegende Gericht führte aus, dass in Anbetracht der belgischen Regelung eine juristische Person nicht strafrechtlich für eine Tat haftbar gemacht werden könne, die von einem Organ in Ausübung seiner Funktionen begangen werde, wenn diese Tat nur im Interesse des Organs und zum Schaden der juristischen Person begangen worden sei.

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Comida paralela trotz ihres strafrechtlichen Freispruchs in zivilrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der Art. 265 und 266 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen weiterhin als Gesamtschuldnerin der Zollschuld hafte. Allerdings schließe der Zollkodex aus, dass eine Gesellschaft eine Zollschuld zu zahlen habe, die dadurch entstanden sei, dass der Geschäftsführer dieser Gesellschaft Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Union unrechtmäßig in das belgische Hoheitsgebiet eingeführt habe.

In diesem Kontext hat die Cour d’appel de Liège (Appellationshof Lüttich, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Schließt Art. 79 des Zollkodex aus, dass nach einer nationalen Regelung wie der durch Art. 266 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen umgesetzten in einem Fall, in dem eine Einfuhrabgaben unterliegende Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird, derjenige, der für den Urheber dieses Verstoßes, an dem er nicht beteiligt war, zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldner der Zollschuld ist?

Zur Anwendung gebrachte Bestimmungen:

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver­brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12)

Art. 8

(1) Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs ist:

a) im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a:

i) der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und – im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager – jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;

ii) im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

b) im Zusammenhang mit dem Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b: jede Person, die im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, oder jede andere am Besitz dieser Waren beteiligte Person;

(2) Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

Art. 38 Abs. 3

Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a die Sicherheit für die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

Aus den Erwägungen des Gerichtshofs:

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

18 Hierzu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass für die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27). Wenn diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof nämlich grundsätzlich gehalten, über diese Fragen zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 24).

19 Es ist somit allein Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die jeder Rechtssache eigenen Besonderheiten sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 24).

20 Wenn jedoch die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, kann er das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückweisen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C‑621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27).

21 Wegen der Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, führt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzulänglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C‑114/15, EU:C:2016:813, Rn. 38).

22 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar für die Entscheidung über eine Vorlagefrage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C‑567/07, EU:C:2009:593, Rn. 43). Um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof allerdings veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 13. Oktober 2016, M. und S., C‑303/15, EU:C:2016:771, Rn. 16, und vom 16. Mai 2019, Plessers, C‑509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

23 Was erstens die Frage betrifft, ob die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, ist im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen der belgischen Regierung und der Europäischen Kommission der Zollkodex, um dessen Auslegung ersucht wird, unbestreitbar nicht anwendbar, da die unrechtmäßig in das belgische Hoheitsgebiet eingeführten Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden waren.

24 Aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben geht jedoch hervor, dass Comida paralela und QC zur Zahlung von Akzisen und nicht von Zöllen verurteilt wurden, da es um Waren geht, die unrechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nachdem sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden waren. Der Vorlageentscheidung kann somit entnommen werden, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung die Richtlinie 2008/118 betrifft.

25 Was zweitens die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht betrifft, sind sämtliche Parteien, die Erklärungen eingereicht haben, in der Lage gewesen, die Rechtsfrage, die sich dieses Gericht stellt, festzustellen. Außerdem wird zwar in der Vorlageentscheidung kein rechtlicher Rahmen als solcher dargestellt, der Inhalt der anwendbaren nationalen Bestimmungen wird jedoch erläutert. Der Gerichtshof verfügt somit über ausreichende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

26 Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Vorlagefrage.

27 Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Zollkodex.

28 Wie aus den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, würde diese Frage den Gerichtshof jedoch veranlassen, eine Bestimmung des Unionsrechts auszulegen, die nicht dazu bestimmt ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu regeln.

29 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage daher umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C‑509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32).

30 Hierzu ist festzustellen, dass die Art. 8 und 38 der Richtlinie 2008/118 zwar in der Vorlagefrage nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber für die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort relevant sind, da sie die Schuldner eines Verbrauchsteueranspruchs betreffen, der nach der unrechtmäßigen Einfuhr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren in das belgische Hoheitsgebiet entstanden ist.

31 Unter diesen Umständen ist die Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Art. 8 und 38 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine juristische Person, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen strafrechtlichen Verstöße zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.

Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat für Recht erkannt:

Art. 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine juristische Person, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen strafrechtlichen Verstöße zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.

Kurzkommentar:

Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 3 der Richtlinie – «jede Person, die an der Unregelmässigkeit beteiligt war» – erlaubt es nicht, auszuschliessen, dass eine Gesellschaft und ihr Geschäftsführer als an derselben Unregelmässigkeit beteiligt angesehen werden und damit gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Verbrauchsteuern haften.

Eine juristische Person kann wegen der Handlungen einer natürlichen Person als Verbrauchsteuerschuldner angesehen werden, wenn die natürliche Person als Beauftragter der juristischen Person gehandelt hat.