Urteil des Bundesgerichts 2C_219/2019 vom 27. April 2020 Nach der publizierten Verwaltungspraxis der EZV (Richtlinie 69-08) ist für die rechtmässige Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorauszusetzen. Dieses Kriterium stellt eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen dar. Falls im Rahmen der Einfuhrsteuerdeklaration als Importeur eine Person bezeichnet wird, die faktisch wirtschaftlich gar nicht verfügungsberechtigt ist, so…