Tatsachen und Beweismittel, welche infolge verletzter Mitwirkungspflicht zurückbehalten worden sind, können nicht als durch den angefochtenen Entscheid veranlasst betrachtet werden und sind nicht rechtserheblich. Kommen die steuerpflichtigen Personen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarstellung nur unzureichend nach, wird deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn die Behörde nicht aufs Geratewohl weitere Beweise erhebt.Von den Unterhaltskosten zu…