Bei der Privatentnahme eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sind auf Ebene der direkten Bundessteuer nur die wieder eingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer zu erfassen, während der Wertzuwachsgewinn steuerfrei bleibt. Art. 18 Abs. 4 DBG ist insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung und Verwendung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung ist. Der Tatbestand setzt einzig eine bis zur Privatentnahme oder Veräusserung bestehende…