Steuerbefreiung von Kirchgemeinden; Liegenschaftenhandel (StHG; LU)
Aus dem Wortlaut von § 70 Abs. 1 lit. d StG/LU ergibt sich, dass die Kirchgemeinden im Kanton Luzern im Gegensatz zur Rechtslage bei der direkten Bundessteuer (Art. 56 lit. c DBG) nicht generell und vorbehaltlos steuerbefreit sind, sondern lediglich teilweise und objektbezogen, d. h. soweit ihr Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient. Der konkrete Umfang der Steuerpflicht muss im Rahmen der Veranlagung bestimmt werden.Da die Kirchgemeinde wie jede juristische Person mit…