Die falsche Angabe über den Ablauf der Rechtsmittelfrist stellt einen Eröffnungsmangel dar; den vom Mangel Betroffenen darf nach Treu und Glauben daraus kein Nachteil erwachsen. Diese Praxis steht indessen unter dem Vorbehalt, dass der Betroffene den Irrtum nicht bemerkt hat und ihn bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift. Unter den…