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Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern ab 2022

Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen und den Verzugszins 4,0 Prozent. Der Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen bleibt bei 0,0 Prozent.

Vereinheitlichung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht Rückerstattungs- und Verzugszinssätze auf Abgaben und Steuern. Die Zinssätze werden neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt. Fünf Zinsverordnungen werden aufgehoben.1 Beibehalten wird die Verordnung des EFD über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuern, wobei für die Zinssätze auf die Zinssatzverordnung EFD verwiesen wird.

Zinssätze

Die Zinssatzverordnung EFD sieht ab dem Kalenderjahr 2022 folgende Zinssätze vor, die neu jährlich überprüft werden:

  • Einheitlicher Satz für den Vergütungszins für Rückerstattungen sowie für den Verzugszins von 4,0 Prozent ab 1. Januar 2022 auf vom Bund erhobenen Steuern und Abgaben gemäss Verordnung.
  • Vergütungszinssatz für freiwillige Vorauszahlungen von 0,0 Prozent ab 1. Januar 2022 für die direkte Bundessteuer.

Fussnoten

Verordnung des EFD über den Verzugszins bei der Automobilsteuer vom 6. Dezember 2001 (SR 641.514); Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 (SR 641.207.1); Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und Biersteuer vom 4. Dezember 2001 (SR 641.315); Verordnung über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben vom 29. November 1996 (SR 641.153); Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 29. November 1996 (SR 642.212).