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Steuer Revue
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  • praxisnah und fundiert
  • 11 Ausgaben pro Jahr (Doppelnummer im Juli/August)
  • die grösste unabhängige Zeitschrift ihres Fachgebiets, gegründet 1946

Die Steuer Revue erscheint seit 1946 und ist heute die grösste unabhängige Fachzeitschrift für das Steuerwesen in der Schweiz. Die Redaktion um Chefredaktorin Andrea Opel deckt die unterschiedlichsten steuerlichen Praxisfelder ab und bringt ihr umfassendes Fachwissen in fundierten, alltagsrelevanten Abhandlungen und kompakter Berichterstattung über nationale und internationale steuerliche Entwicklungen ein.


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Erscheinungsweise: jährlich 11 Ausgaben
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ISSN 1424-0025
Kurzform: StR
Verlag: Cosmos Verlag AG, Muri bei Bern

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Redaktionskommission

Andrea Opel, Chefredaktorin
Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern

Stefan Oesterhelt, Stv. Chefredaktor
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner,
Homburger AG

Wolfgang Maute
Dr. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M. (Int. Taxation),
M Advice AG

Fabian Baumer
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Leiter Hauptabteilung Steuerpolitik

Sirgit Meier
lic. iur., MAS Taxation / LL.M. Tax, Leiterin Geschäftsbereich Recht und Koordination, Steuerverwaltung des Kantons Bern


Ständige redaktionelle Mitarbeiter

Olivier Margraf
lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung, Kantonale Steuerverwaltung Thurgau

Lukas Aebi
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Lenz & Staehelin

Selina Many
Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Loyens & Loeff

Pierre Scheuner
dipl. Steuerexperte, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand

Margaux Stanton
MLaw

Victor Palma
MLaw


Autorinnen und Autoren

Publikationsrichtlinien

Neuste Artikel

Monistisches System; Ersatzwert bei der Grundstückgewinnsteuer; nicht berücksichtigter Geschäftsverlust (StHG; BL)

Vorliegend hat die Berücksichtigung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren (als Ersatzwert bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung) dazu geführt, dass der Grundstückgewinn mit CHF 2 049 216.05 viel niedriger als der handelsrechtlich ermittelte Grundstückgewinn (d. h. CHF 7 220 944.–) ausfiel. Der im Veräusserungsjahr 2012 erzielte Geschäftsverlust konnte aus diesem Grunde bei der Grundstückgewinnsteuer nicht vollständig verrechnet werden. Im Streit steht, ob der…
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Anlagekosten; verbuchte, aber nicht bezahlte Aufwendungen; nachträgliche Korrektur (StHG; ZH)

Damit Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ist erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrende Kosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat. Die Auffassung der Vorinstanz, dass unbezahlt gebliebene Kosten Dritter bei der Grundstückgewinnsteuer nicht anrechenbar sind und nur solche Aufwendungen angerechnet werden können, die auch tatsächlich bezahlt wurden, ist nicht zu beanstanden. In aller Regel werden in…
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Verwandtschaftsgrad; gemeinsamer Haushalt: Kriterien (AG)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Kanton Aargau nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet. In die Klasse 1 gehören Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gewohnt haben. Ob während fünf Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, ist eine Tatfrage. Dagegen ist eine Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem richtigen Verständnis…
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Erforderlichkeit einer Nachfrist für Vollmachtseinreichung (StHG; ZH)

Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften…
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Régularité de la notification de la décision sur réclamation; bonne foi; domicile fiscal; centre des intérêts personnels (LIFD; LHID; FR)

Pour être régulière, la notification doit intervenir à l’adresse indiquée par la partie elle-même à l’autorité ou, si elle en a indiqué plusieurs, à l’une de celles-ci, mais toujours la même. L’adresse de notification n’a pas forcément à être le domicile du destinataire. A défaut de notification à l’adresse indiquée, la notification est irrégulière. Il en va de même lorsque l’administré a un mandataire connu de l’autorité, et que celle-ci notifie…
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Digitalsteuer

Liebe Leserinnen und Leser Die Besteuerung von international tätigen Unternehmen entspricht nicht mehr den Gegebenheiten der zunehmend digitalisierten Wirtschaft. Eine physische Präsenz in Form einer Betriebsstätte für die Geschäftstätigkeit in einem Staat ist häufig nicht mehr erforderlich. Es genügt eine digitale Präsenz, die schwierig oder gar nicht zu besteuern ist. Deshalb erarbeiten verschiedene Organisationen Vorschläge, wie die Unternehmensbesteuerung an die neuen…
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Geldwerte Leistungen: Praxiseskalation bei Steuern und AHV

Stellt eine Steuerbehörde eine geldwerte Leistung an den Aktionär fest, so meldet sie dies oft einer zweiten Steuerbehörde. Das führt dort zu einem neuen Verfahren und typischerweise zu einer zusätzlichen Steuer auf dem gleichen Sachverhalt. Im vorliegenden Beitrag argumentieren die Autoren Schär und Rabaglio, dass dieses Meldewesen zum Problem geworden ist und zeigen auf, inwiefern der Bundesgerichtsentscheid vom 27.12.2017 ihrer Ansicht nach in eine Eskalation der Praxis führen wird.
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Blickpunkt International und Blickpunkt BEPS

Blickpunkt International und Blickpunkt BEPS zu Neuigkeiten zum schweizerischen Abkommensnetzes und Entwicklungen der EU hinsichtlich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft und neuen Transparenzvorschriften für Finanzintermediäre sowie zur Veröffentichung zusätzlicher Leitlinien der OECD betreffend der Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten im Rahmen von BEPS Aktionspunkt 7.
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