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Steuer Revue
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  • praxisnah und fundiert
  • 11 Ausgaben pro Jahr (Doppelnummer im Juli/August)
  • die grösste unabhängige Zeitschrift ihres Fachgebiets, gegründet 1946

Die Steuer Revue erscheint seit 1946 und ist heute die grösste unabhängige Fachzeitschrift für das Steuerwesen in der Schweiz. Die Redaktion um Chefredaktorin Andrea Opel deckt die unterschiedlichsten steuerlichen Praxisfelder ab und bringt ihr umfassendes Fachwissen in fundierten, alltagsrelevanten Abhandlungen und kompakter Berichterstattung über nationale und internationale steuerliche Entwicklungen ein.


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Erscheinungsweise: jährlich 11 Ausgaben
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ISSN 1424-0025
Kurzform: StR
Verlag: Cosmos Verlag AG, Muri bei Bern

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Redaktionskommission

Andrea Opel, Chefredaktorin
Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern

Stefan Oesterhelt, Stv. Chefredaktor
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner,
Homburger AG

Wolfgang Maute
Dr. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M. (Int. Taxation),
M Advice AG

Fabian Baumer
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Leiter Hauptabteilung Steuerpolitik

Sirgit Meier
lic. iur., MAS Taxation / LL.M. Tax, Leiterin Geschäftsbereich Recht und Koordination, Steuerverwaltung des Kantons Bern


Ständige redaktionelle Mitarbeiter

Olivier Margraf
lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung, Kantonale Steuerverwaltung Thurgau

Lukas Aebi
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Lenz & Staehelin

Selina Many
Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Loyens & Loeff

Pierre Scheuner
dipl. Steuerexperte, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand

Margaux Stanton
MLaw

Victor Palma
MLaw


Autorinnen und Autoren

Publikationsrichtlinien

Neuste Artikel

Entscheidübersicht 2019–3

(Redaktionsschluss: 13.5.2019) von RA Dr. Heinrich Jud, Zumikon, JUDAT GmbH1 Der Autor dankt seinen JUDAT-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihre Mitwirkung beim Zusammentragen des Entscheidmaterials. Vorbemerkung Auf vielseitigen Wunsch werden Entscheide auch dann in diese Entscheidübersicht aufgenommen, wenn sie (noch) nicht in einer Zeitschrift abgedruckt worden sind. Die meisten Entscheide sind jedoch ab sofort im Volltext in der Juristischen Datenbank JUDAT abrufbar (in der Regel…
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Blickpunkt International

1 Neuerungen im Schweizer Abkommensnetz Folgende Neuerungen haben sich seit dem letzten Update anfangs März bis Redaktionsschluss anfangs Mai 2019 hinsichtlich der Abkommen der Schweiz ergeben (chronologisch dargestellt):1 Am 13. März 2019 hat der Nationalrat das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS- Übereinkommen, Englisch: Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related…
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Familienbesteuerung vs. Zivilstandbesteuerung

Liebe Leserinnen und Leser Am 28. Februar 2016 hat das Schweizer Stimmvolk äusserst knapp die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» abgelehnt, welche die Diskriminierung von verheirateten Paaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft gegenüber Konkubinatspaaren in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht beseitigen wollte. Die Stände haben mehrheitlich zugestimmt. Der Grund für das knappe Scheitern der Volksinitiative auf Bundesebene rührt…
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Umsatzabgabe; Ausweis als Effektenhändler (StG)

8 Stempelabgaben Umsatzabgabe; Ausweis als Effektenhändler (StG) Banken im Sinne des BankenG, die Schweizerische Nationalbank und die Pfandbriefzentralen gelten ohne besonderen Ausweis als registrierte Effektenhändler. Alle sonstigen Effektenhändler gelten nicht ohne weiteres als registrierte Effektenhändler; sie haben sich vielmehr gegenüber ihren Vertragsparteien mit einer Erklärung nach amtlichem Formular als registrierte Effektenhändler auszuweisen. Für die Steuerbefreiung nach…
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Assujettissement limité d’une Anstalt liechtensteinoise: assimilation à une société de capitaux ou à une fondation (LIFD ; LHID ; VS)

4 Personnes morales 4.5 Calcul de l’impôt Assujettissement limité d’une Anstalt liechtensteinoise : assimilation à une société de capitaux ou à une fondation (LIFD ; LHID ; VS) Pour mettre concrètement en oeuvre la règle d’assimilation de l’art. 49 al. 3 LIFD, il est logique d’appliquer en priorité le critère de la forme juridique en présence d’une entité étrangère qui dispose de la personnalité juridique, alors que, précisément en raison du défaut de…
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Holdinggesellschaft; Grundstückgewinn (StHG; FR)

4 Juristische Personen 4.3 Privilegierte Gesellschaften Holdinggesellschaft; Grundstückgewinn (StHG; FR) Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff «Erträge» umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne der Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass Art. 28 Abs. 3 lit. a StHG…
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Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt

3 Natürliche Personen 3.6 Abzüge/gewinnungskosten Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt: Geschäfts- oder Privatvermögen; Grundeigentum der Ehefrauen von Liegenschaftenhändlern (DBG; StHG; SO) Bei der Hingabe von Geld handelt es sich um eine übliche Form der Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft. Nach der Darstellung des Steueramts wurde der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte Betrag jedoch als Darlehen behandelt, was gegen eine Beteiligung als stille…
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Scission par séparation d’une participation détenue par une holding ; prestation appréciable en argent (LIFD ; LHID ; GE)

3 Personnes physiques 3.2 Revenus provenant de la fortune mobilière Scission par séparation d’une participation détenue par une holding ; prestation appréciable en argent (LIFD ; LHID ; GE) Dans le cas présent, avec l’instance précédente, il faut constater que les conditions de l’art. 61 al. 1 LIFD sont dûment remplies. Les conditions figurant sous la let. b de l’art. 61 al. 1 LIFD, telles que précisées par le chapitre 4.3.2.6 de la circulaire n° 5, sont également…
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Verwaltungsratshonorare – Fallstricke bei Entschädigungen

1 Viele Schweizer Unternehmen sind Aktiengesellschaften und benötigen von Gesetzes wegen mindestens einen Verwaltungsrat†2. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft und somit für die strategische und bei vielen KMU auch für die operative Führung zuständig. Neben den in den vergangenen Jahren vermehrt geführten Diskussionen zur Corporate Governance wurden auch die Anforderungen an Verwaltungsräte immer höher. Dies führte dazu, dass selbst in KMU vermehrt…
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