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Steuer Revue
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  • praxisnah und fundiert
  • 11 Ausgaben pro Jahr (Doppelnummer im Juli/August)
  • die grösste unabhängige Zeitschrift ihres Fachgebiets, gegründet 1946

Die Steuer Revue erscheint seit 1946 und ist heute die grösste unabhängige Fachzeitschrift für das Steuerwesen in der Schweiz. Die Redaktion um Chefredaktorin Andrea Opel deckt die unterschiedlichsten steuerlichen Praxisfelder ab und bringt ihr umfassendes Fachwissen in fundierten, alltagsrelevanten Abhandlungen und kompakter Berichterstattung über nationale und internationale steuerliche Entwicklungen ein.


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Erscheinungsweise: jährlich 11 Ausgaben
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ISSN 1424-0025
Kurzform: StR
Verlag: Cosmos Verlag AG, Muri bei Bern

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Redaktionskommission

Andrea Opel, Chefredaktorin
Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern

Stefan Oesterhelt, Stv. Chefredaktor
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner,
Homburger AG

Wolfgang Maute
Dr. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M. (Int. Taxation),
M Advice AG

Fabian Baumer
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Leiter Hauptabteilung Steuerpolitik

Sirgit Meier
lic. iur., MAS Taxation / LL.M. Tax, Leiterin Geschäftsbereich Recht und Koordination, Steuerverwaltung des Kantons Bern


Ständige redaktionelle Mitarbeiter

Olivier Margraf
lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung, Kantonale Steuerverwaltung Thurgau

Lukas Aebi
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Lenz & Staehelin

Selina Many
Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Loyens & Loeff

Pierre Scheuner
dipl. Steuerexperte, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand

Margaux Stanton
MLaw

Victor Palma
MLaw


Autorinnen und Autoren

Publikationsrichtlinien

Neuste Artikel

Dreieckstheorie; Veräusserung einer Beteiligung mit Substanzentnahme (StHG; DBG; ZH)

Gemäss der Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als steuerbare Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den Aktionär qualifiziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der…
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Drittpreisvergleich, Dealing at arm’s length (StHG; DBG; BL)

Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage, ob eine angemessene Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, anhand eines Vergleichs der zu beurteilenden Leistung mit einer gleichartigen, zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistung. Art. 58 Abs. 3 DBG enthält hinsichtlich der Anwendung der dort erwähnten Standardmethoden keine Hierarchie und aus dieser Bestimmung ergeben sich auch keine Anweisungen dazu, wie die einzelnen Methoden anzuwenden sind. Die…
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Fondation; exonération fiscale en raison d’un but de pure utilité publique, condition du désintéressement (LIFD; LHID; VD)

L’exigence du «désintéressement» de la part de la personne morale réclamant une exonération pour but de pure utilité publique suppose une activité altruiste. Le fait de poursuivre des objectifs entrepreneuriaux n’est généralement pas d’utilité publique, pas plus que le fait de soutenir une entreprise orientée, dans son principe, vers le profit. Une personne morale peut en revanche satisfaire à la condition du désintéressement et bénéficier d’une exonération pour but de…
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Revision; Nichtigkeit der Veranlagung; Krasse Differenz der Ermessensaufrechnung bei kantonalen Steuern und direkter Bundessteuer (StHG; AG)

Im konkreten Fall beruht die Differenz zwischen der Veranlagung bei den Kantons- und Gemeindesteuern gegenüber derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhalts. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zugrunde gelegen habe, als unzutreffend hätten erscheinen…
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Trusts und die Verrechnungssteuer

Ausschüttungen aus Trusts unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Aber wie steht es um die Rückerstattungsberechtigung, wenn ein Trust z. B. Anteile an einer Schweizer Gesellschaft hält, die Dividenden ausschüttet: Liegt die Rückerstattungsberechtigung dann beim Settlor, beim Begünstigten oder beim Trustee? In diesem Beitrag gibt Fischer einen Überblick, wem ein allfälliger Rückerstattungsanspruch zusteht.
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Mehrwertsteuer auf Vermittlung von Hypotheken und Wertpapieren

Zwei neuere Bundesgerichtsentscheide haben Klarheit geschaffen, wann eine von der MWST ausgenommene Vermittlung von Hypotheken, Aktien oder strukturierten Produkten vorliegt. Der Autor Can beleuchtet die verbleibende Frage, wie eine ausgenommene Vermittlung eines Vermögensverwalters von seiner steuerbaren oder steuerbefreiten Beratungstätigkeit abzugrenzen ist.
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