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Steuer Revue
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  • praxisnah und fundiert
  • 11 Ausgaben pro Jahr (Doppelnummer im Juli/August)
  • die grösste unabhängige Zeitschrift ihres Fachgebiets, gegründet 1946

Die Steuer Revue erscheint seit 1946 und ist heute die grösste unabhängige Fachzeitschrift für das Steuerwesen in der Schweiz. Die Redaktion um Chefredaktorin Andrea Opel deckt die unterschiedlichsten steuerlichen Praxisfelder ab und bringt ihr umfassendes Fachwissen in fundierten, alltagsrelevanten Abhandlungen und kompakter Berichterstattung über nationale und internationale steuerliche Entwicklungen ein.


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ISSN 1424-0025
Kurzform: StR
Verlag: Cosmos Verlag AG, Muri bei Bern

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Redaktionskommission

Andrea Opel, Chefredaktorin
Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern

Stefan Oesterhelt, Stv. Chefredaktor
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner,
Homburger AG

Wolfgang Maute
Dr. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M. (Int. Taxation),
M Advice AG

Fabian Baumer
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Leiter Hauptabteilung Steuerpolitik

Sirgit Meier
lic. iur., MAS Taxation / LL.M. Tax, Leiterin Geschäftsbereich Recht und Koordination, Steuerverwaltung des Kantons Bern


Ständige redaktionelle Mitarbeiter

Olivier Margraf
lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung, Kantonale Steuerverwaltung Thurgau

Lukas Aebi
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Lenz & Staehelin

Selina Many
Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Loyens & Loeff

Pierre Scheuner
dipl. Steuerexperte, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand

Margaux Stanton
MLaw

Victor Palma
MLaw


Autorinnen und Autoren

Publikationsrichtlinien

Neuste Artikel

Immobiliengesellschaften; Behandlung von Ausscheidungsverlusten (StHG; TG; BE)

Aus dem Doppelbesteuerungsverbot folgt nicht auch die Verpflichtung zur Leistung eines Vergütungszinses. Ein entsprechender Anspruch müsste sich aus dem massgebenden kantonalen Recht ergeben. Diesbezüglich greift die Ausnahme von der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nach Art. 100 Abs. 5 BGG nicht. (E. 1.2.3) Auch Immobiliengesellschaften haben ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton ihres Sitzes bzw. ihrer tatsächlichen Verwaltung und sind dort unbeschränkt gewinnsteuerpflichtig,…
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Ehegatten; Voraussetzung für getrennte Besteuerung; Beweislast (DBG; StHG; BL; SO)

Wenn der Kanton, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestreitet, kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und das Novenverbot ist zu relativieren. Vorliegend ist deshalb der Sachverhalt bezüglich Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt vom Bundesgericht unter Berücksichtigung der vom Steueramt des Kantons Solothurn in seiner Vernehmlassung…
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Qualifizierte Beteiligung; Teilsatzverfahren; Bemessung des satzbestimmenden Einkommens (StHG; ZH; VS)

Subjekt und Objekt der steuerlichen Entlastung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG sind für die Kantone durch den Bundesgesetzgeber verbindlich vorgegeben. Den Kantonen verbleibt insbesondere beim Ausmass und der Art der Teilbesteuerung (Teileinkünfte- oder Teilsatzverfahren) aber ein Gestaltungsspielraum. (E. 3.2.1) Das Teil- respektive Halbsatzverfahren setzt nach dem Wortlaut der damaligen Zürcher Bestimmung Erträge aus qualifizierten Beteiligungen voraus, die im Kanton Zürich…
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Geldwerte Leistung; simuliertes Darlehen (DBG; StHG; GE)

Es steht einer Kapitalgesellschaft frei, ihrem Aktionär ein Darlehen zu Drittkonditionen zu gewähren. Eine geldwerte Leistung liegt aber insoweit vor, als von diesen Drittbedingungen bzw. einem üblichen und marktgerechten Geschäftsgebaren abgewichen wird. Das ist u. a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d. h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft…
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