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Steuer Revue

Fachartikel aus der Ausgabe 7-8/2021

Arbeitgeberbeitragsreserven

Mit der COVID-19-Gesetzgebung wurde ein neuer temporärer Verwendungszweck für Arbeitgeberbeitragsreserven geschaffen. Lang untersucht die steuerrechtlichen Konsequenzen der Inanspruchnahme dieses neuen Instruments, die Arbeitgeber beachten müssen.
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Dreieckstheorie; Veräusserung einer Beteiligung mit Substanzentnahme (StHG; DBG; ZH)

Gemäss der Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als steuerbare Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den Aktionär qualifiziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen. Die an den Gesellschaften beteiligten Aktionäre sind mittelbar betroffen, indem der Wert der…
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Drittpreisvergleich, Dealing at arm’s length (StHG; DBG; BL)

Nach ständiger Rechtsprechung beantwortet sich die Frage, ob eine angemessene Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, anhand eines Vergleichs der zu beurteilenden Leistung mit einer gleichartigen, zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistung. Art. 58 Abs. 3 DBG enthält hinsichtlich der Anwendung der dort erwähnten Standardmethoden keine Hierarchie und aus dieser Bestimmung ergeben sich auch keine Anweisungen dazu, wie die einzelnen Methoden anzuwenden sind. Die…
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Fondation; exonération fiscale en raison d’un but de pure utilité publique, condition du désintéressement (LIFD; LHID; VD)

L’exigence du «désintéressement» de la part de la personne morale réclamant une exonération pour but de pure utilité publique suppose une activité altruiste. Le fait de poursuivre des objectifs entrepreneuriaux n’est généralement pas d’utilité publique, pas plus que le fait de soutenir une entreprise orientée, dans son principe, vers le profit. Une personne morale peut en revanche satisfaire à la condition du désintéressement et bénéficier d’une exonération pour but de…
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Revision; Nichtigkeit der Veranlagung; Krasse Differenz der Ermessensaufrechnung bei kantonalen Steuern und direkter Bundessteuer (StHG; AG)

Im konkreten Fall beruht die Differenz zwischen der Veranlagung bei den Kantons- und Gemeindesteuern gegenüber derjenigen bei der direkten Bundessteuer bloss auf einer abweichenden Beweiswürdigung hinsichtlich des identischen Sachverhalts. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die den Sachverhalt, welcher der Veranlagungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zugrunde gelegen habe, als unzutreffend hätten erscheinen…
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