Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Kanton Aargau nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet. In die Klasse 1 gehören Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gewohnt haben.Ob während fünf Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde, ist eine Tatfrage. Dagegen ist eine Rechtsfrage, ob die Vorinstanz von einem…