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Verjährung nach Art. 11/12 VStrR

Verjährung nach Art. 11/12 VStrR

Die Verjährungsregelung nach VStrR ist bedeutsam, weil die Frist länger ist als bei der Verjährung der Steuerforderung in den Spezialgesetzen, und weist trotz der Gesetzesnovelle seit Juli 2024 noch Untiefen auf, denen Oesterhelt/Fracheboud nachgehen, – besonders zum Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs zur Erhebung der Verrechnungssteuer; fraglich ist aber z. B. auch der Effekt der verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist für den Abgabebetrug auf die Verjährung von Abgabeforderungen.

Stefan Oesterhelt

Stefan Oesterhelt

Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Homburger AG, Zürich

Laetitia Fracheboud

Laetitia Fracheboud

MLaw, diplomierte Steuerexpertin, Homburger AG

Erschienen in folgender Publikation:

Verjährung nach Art. 11/12 VStrR
Ausgabe
Seite(n)
2–22

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