Es fragt sich, ob die privilegierte Besteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 StHG auf einer rückwärtsgerichteten oder einer vorausschauenden Sichtweise beruht: Diese Bestimmung ist insofern voraussetzungslos gehalten, als die spätere Nutzung und Verwendung von keiner weiteren Bedeutung ist. Der Tatbestand setzt einzig eine bis zur Privatentnahme oder Veräusserung bestehende Qualifikation als land- und/oder forstwirtschaftliches Grundstück voraus. Der Umstand, dass die…