Streitig und zu prüfen ist, ob die eingebuchten angefangenen Arbeiten als realisierte stille Reserven betrachtet werden können, die infolgedessen der Veranlagung 2011 entnommen werden dürfen, um sie – zusammen mit den realisierten stillen Reserven des Jahres 2012 – in der Steuerperiode 2012 mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen. Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 Satz 1 StHG liefern keine eigenständige Definition der realisierten «stillen Reserven». Erforderlich…