Verzichtet eine Bank gegenüber einem Privatkunden auf Forderungen, handelt es sich um einen Einkommenszufluss gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG. Soweit Schulden geschäftlich sind, ist ihr Erlass vom Begünstigten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG zu versteuern. Die Steuerbehörde muss die Tatsachen nachweisen, die einen Forderungsverzicht durch die Bank nahelegen. Kann sie dafür ausreichende Indizien vorbringen, so haben die Steuerpflichtigen Umstände…