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Rezension: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz

Rezension: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz

Klöti-Weber/Schudel/Schwarb (Hrsg.): Kommentar zum Aargauer Steuergesetz. Rezension von Stefan Oesterhelt

Stefan Oesterhelt

Stefan Oesterhelt

Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Homburger AG, Zürich

Erschienen in folgender Publikation:

Rezension: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz
Ausgabe
Seite(n)
767-769

Klöti-Weber/Schudel/Schwarb (Hrsg.)

Kommentar zum Aargauer Steuergesetz

2023 (5. Aufl.), 2970 Seiten

CHF 489.–

Cosmos Verlag, Muri b. Bern

Info und Bestellung unter: www.cosmosverlag.ch

Der bereits in 5. Auflage erscheinende Kommentar zum Aargauer Steuergesetz nimmt aufgrund seines Umfangs einen besonderen Stellenwert unter den Kommentaren zu den kantonalen Steuergesetzen ein. Er ist ein verlässlicher Wegweiser zur kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, welche im Aargau im Gegensatz zu anderen Kantonen wenig zugänglich ist. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Aargau sind nämlich nicht online verfügbar und werden nur selten publiziert.

Die Aargauer Steuerverwaltung publiziert zwar diverse Merkblätter und Richtlinien, kennt aber kein umfassendes Steuerbuch. Vor diesem Hintergrund ist besonders wertvoll, dass die von Steuerberatern verfassten Kommentierungen von der Steuerverwaltung lektoriert wurden, ohne dass dies jeweils speziell vermerkt wird. Umgekehrt wurden die von Behörden­mitgliedern verfassten Kommentierungen von Beratern gegengelesen. Da die Schaffung von Transparenz ein erklärtes Ziel des Kommentars zum Aargauer Steuergesetz ist, wäre eine entsprechende Nennung der jeweiligen Fachlektoren wünschenswert und sollte für eine weitere Auflage ins Auge gefasst werden.

Die Neuauflage des letztmals im Jahr 2015 erschienen Werkes steht auch im Zeichen eines Generationenwechsels. Vom Herausgebertrio der letzten drei Auflagen wirkt lediglich Marianne Klöti an der 5. Auflage mit. Dave Siegrist, der mittlerweile pensionierte, langjährige Vorsteher des Aargauer Steueramts, wurde von seinem Amtsnachfolger Daniel Schudel ersetzt. Dieter Weber, welcher bisher die Steuerberatung im Herausgebergremium vertrat, gab den Stab an seinen Bürokollegen Patrik Schwarb weiter.

Auch bei den Autoren gab es zahlreiche Neuzugänge, wobei nach wie vor praktisch alle der 33 Autoren einen engen persönlichen Bezug zum Kanton Aargau pflegen. Wenn es zu einem Autorenwechsel gekommen ist, so wird manchmal – aber nicht immer – der bisherige Autor trotzdem noch (an hinterster Stelle) als Autor aufgeführt. Da dies jeweils nicht explizit ausgewiesen wird, ist für den Leser mitunter nicht klar, ob alle aufgeführten Autoren in jedem Fall die in der Kommentierung vertretenen Auffassungen mittragen. Bei einer weiteren Neuauflage wäre auch hier Transparenz wünschenswert.

Aufgrund des Umfangs des Werkes ist der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz weit mehr als bloss die kompilierte Darstellung der aargauischen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Als umfangreichster Kommentar zu einem kantonalen Steuergesetz spielt er auch eine wichtige Rolle bei der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem harmonisierten Steuerrecht. Wie bei einem Kommentar mit einem derart grossen Autorenkollektiv nicht zu vermeiden, ist die Spannbreite der Bearbeitungstiefe relativ gross. Während sich gewisse Kommentatoren eingehend mit der einschlägigen steuerrechtlichen Literatur auseinandersetzen, beschränken sich andere auf die Wiedergabe der Praxisfestlegungen der Steuerbehörden und der wichtigsten Gerichtsentscheide. Grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Kommentierungen gibt es auch mit Bezug auf den Grad der Aktualisierung.

Seit der letzten Auflage gab es zahlreiche Gesetzesnovellen, welche eine Neuauflage nötig machten. An erster Stelle steht hier sicherlich das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018, welches zu diversen Änderungen im Unternehmenssteuerrecht führte. Da die StHG-Bestimmungen der STAF den Kantonen (bewusst) grosse Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Nachfolgeregelungen für die abgeschafften kantonalen Steuerprivilegien lassen, hat ein Kommentar zum kantonalen Recht trotz der eingehenden Kommentierung der StHG-Regelungen im Kommentar zum StHG1 durchaus seine Berechtigung.

So gehört der Kanton Aargau zu den Kantonen, in denen der Handlungsspielraum für Senkungen des Gewinnsteuersatzes relativ klein war und wo dafür auf eine volle Ausschöpfung der STAF-Massnahmen gesetzt wird. In den §§ 36a und 69a StG AG wurde der (fakultative) zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand eingeführt, der von Martin Tränkle (Leiter Sektion juristische Personen des Aargauer Steueramts) praxisnah kommentiert wurde. Er kommentierte auch die §§ 36b und 69b zur mit dem F&E-Abzug verbundenen Entlastungsbegrenzung, während die Bestimmungen zur Patentbox, die vom Kanton Aargau im maximal möglichen Umfang umgesetzt wurde, von Marc Vogelsang und somit einem Vertreter der Steuerberatung kommentiert wurden.

Eine weitere gewichtige Gesetzesänderung betrifft die komplette Neuregelung der §§ 112–141 betreffend die Quellensteuerbesteuerung für natürliche und juristische Personen, was eine vollständige Neukommentierung durch Tamara Tormen notwendig machte.

Neben eigentlichen Gesetzesnovellen mussten auch wichtige neue Kreisschreiben der ESTV eingearbeitet werden. Besondere Bedeutung hat natürlich das umfangsreichste Kreisschreiben der ESTV zu Umstrukturierungen, welches am 1. Februar 2022 als Kreisschreiben Nr. 5a neu aufgelegt wurde. Die Änderungen im Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV vom 31. Oktober 2020 zu den Mitarbeiterbeteiligungen betreffen zwar nur einige wenige Passagen, sind aber von grosser praktischer Bedeutung. Die §§ 26a–d StG AG erfuhren durch Céline Martin eine Neukommentierung. Dies ist insbesondere deshalb zu begrüssen, weil die kantonalen Unterschiede in diesem eigentlich harmonisierten Bereich notorisch sind.

Besondere Bedeutung haben Kommentare zu kantonalen Steuergesetzen in Bereichen, welche nicht oder nur teilweise harmonisiert sind. In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass im Aargauer Steuergesetz auch die (nicht harmonisierten) Erbschafts- und Schenkungssteuern geregelt werden, welche neu von Christoph Ammann, dem Leiter des Rechtsdienstes des Aargauer Steueramts, kommentiert werden.

Auch in der 5. Auflage bleibt der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz zusammen mit dem Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2 das Werk, an dem sich die übrigen Kommentare zu kantonalen Steuergesetzen messen müssen. Die vielerorts tiefgründige Kommentierung der kantonalen Bestimmungen kommt freilich zum Preis des stattlichen Umfangs von rund 3000 Seiten. Während die 3. Auflage noch in zwei Bände aufgeteilt war, wurde nunmehr das gesamte Werk (wie bereits in der 4. Auflage) in einen einzigen Band gepackt. Da das verwendete Papier deutlich dicker als in den Basler Kommentaren von vergleichbarem Umfang ist, gewinnt das Werk locker den Preis als voluminösestes Buch in der Bibliothek des Rezensenten. Ob dadurch tatsächlich die Benutzerfreundlichkeit aufrecht erhalten wird, wie von den Herausgebern beteuert, ist freilich eine andere Frage. Klar ist aber, dass niemand um den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz herumkommt, der sich mit dem Aargauer Steuerrecht befasst.

Stefan Oesterhelt

Fussnoten

Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl., Basel 2022 (vgl. dazu die Rezension von Toni Amonn in der StR 2023, 415 f.)

Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021 (vgl. dazu die Rezension von Stefan Oesterhelt in der StR 2022, 260 f.).