Beim Vermögenszufluss handelt es sich um einen faktischen Vorgang. Auch blosse Gutschriften, die der Auszahlung der Leistung vorangehen oder als Alternative zu dieser bestehen, fallen unter die echten (und nicht bloss fiktiven) Erträge. Gutschrift und Auszahlung stellen nur unterschiedliche Modalitäten des Bezugs dar. Ein korrelierender Abgang «neutralisiert» den Zugang und lässt den Zugang zur «Nichteinkunft» werden. Von einer hinreichenden Korrelation ist freilich nur zu sprechen,…