Subjekt und Objekt der steuerlichen Entlastung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG sind für die Kantone durch den Bundesgesetzgeber verbindlich vorgegeben. Den Kantonen verbleibt insbesondere beim Ausmass und der Art der Teilbesteuerung (Teileinkünfte- oder Teilsatzverfahren) aber ein Gestaltungsspielraum. (E. 3.2.1) Das Teil- respektive Halbsatzverfahren setzt nach dem Wortlaut der damaligen Zürcher Bestimmung Erträge aus qualifizierten Beteiligungen voraus, die im Kanton Zürich…