Für die Bestimmung des Maximalbetrages nach Art. 9 Abs. 4 PStAV sind nur die Erträge mit einzubeziehen, auf welchen in den Partnerstaaten der Schweiz im Einklang mit den anwendbaren DBA Steuern erhoben worden sind; dies entspricht auch dem Sinn des Maximalbetrages: Dabei geht es um die Begrenzung der pauschalen Steueranrechnung auf den Steuerbetrag, der sich ergäbe, wenn es sich beim betreffenden Ertrag um einen Zufluss aus inländischer Quelle handeln würde.…