Weil die Besteuerung nach dem Aufwand nichts anderes darstellt als eine besondere Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, und die Ermittlung dieser Grundlage auch bei der gewöhnlichen Familienbesteuerung für jeden Ehegatten zunächst gesondert erfolgt, ist dann, wenn der die subjektiven Voraussetzungen der Aufwandbesteuerung erfüllende Ehegatte (altrechtlich) für die Aufwandbesteuerung optiert, nur dessen eigene Bemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand zu bestimmen. Die…