Rezension: Kommentar zum Basler Steuergesetz
Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.): Kommentar zum Basler Steuergesetz. Rezension von Stefan Oesterhelt.
Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi (Hrsg.): Kommentar zum Basler Steuergesetz. Rezension von Stefan Oesterhelt.
Der Forderungsverzicht ist ein beliebtes, wenn auch steuerlich delikates Unterfangen zur Sanierung einer Gesellschaft, dem in der aktuellen Situation erhebliche Bedeutung zukommt. Die Autoren stellen die derzeit geltende Praxis der Verwaltungsbehörden dar und beleuchten sie kritisch.
Das neue Kreisschreiben Nr. 29b der ESTV zu Kapitaleinlagereserven legt die Umsetzung der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip für Publikumsgesellschaften fest. Daneben enthält es auch Praxisänderungen zur Transponierung bei Annahme eines öffentlichen Kaufangebotes sowie zur Behandlung einer Tochter-Mutter-Fusion (Reverse Merger). Schliesslich enthält es Klarstellungen zur Verwaltungspraxis bei Forderungsverzicht sowie bei Buchführung in einer…
Nachfolgend wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische (privatnützige) Stiftungen und Anstalten in den Genuss der Abkommensvorteile namentlich bei Dividenden- und Zinszahlungen gelangen. Dabei sind aber zahlreiche Einschränkungen zu beachten, sodass sich die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Praxis als nicht immer ganz einfach erweist. Im Folgenden sei die Problematik der Rückerstattungsberechtigung von Liechtensteiner Familienstiftungen und Anstalten am…
I EinleitungDie Besteuerung von Initial Coin Offerings (ICOs) und Kryptowährungen ist ein äusserst dynamisches Rechtsgebiet. Erst unlängst haben die Autoren den aktuellen Stand bei der Besteuerung von ICOs im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA) eingehend dargestellt.1 Seither hat sich die ESTV intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und verschiedene Praxisfestlegungen publiziert2, welche bereits ein Update zum erwähnten ASA-Beitrag erforderlich…
Oesterhelt diskutiert das Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.2018 (2C_503/2017). Zu entscheiden war, ob die Erhebung von 3% Handänderungssteuer durch den Kanton NE auf den Kauf eines Weinbergs im Besitz von Herrn X. durch eine AG, die ebenfalls von Herrn X. gehalten wurde, eine Verletzung von Art. 103 FusG darstellt.
Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil 2C_276/2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Amtshilfebestimmung im DBA-NL einem Gruppenersuchen nicht entgegensteht. Diesem Urteil kommt auch für andere DBA der Schweiz Bedeutung zu, weshalb Oesterhelt es einer eingehenden Betrachtung unterzieht.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein inländischer Investor eines ausländischen vertraglichen Anlagefonds die Verrechnungssteuer auf inländischen Titeln des Fondsvermögens zurückfordern kann; in der Folge muss die ESTV ihre bisherige Praxis ändern.
Im Grundsatzurteil 2C_469/2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen nur dann gewährt wird, wenn eine Beteiligung von 10% während einer Periode von einem Jahr gehalten wird. Offen ist dagegen die Frage, ob auch unterjährig veräusserte Beteiligungsrechte für den Beteiligungsabzug qualifizieren.
BEPS Action 5, der als Minimalstandard von der Schweiz umgesetzt werden muss, sieht einen spontanen Austausch gewisser Steuerrulings vor. Die Schweiz wird diese Vorgaben durch den Erlass einer Verordnung umsetzen. Betroffen sind aber nur Rulings, welche nach dem 1.1.2010 erteilt wurden und am 1.1.2017 bzw. am 1.1.2018 noch in Kraft sind.
Eine im inländischen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ist auch dann ein Geschäftsbetrieb i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG, wenn sie in der Schweiz keine festen Geschäftseinrichtungen unterhält und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Genfer Ruling von 1985 ist mit Inkrafttreten des DBG als Steuerabkommen nichtig geworden und kann daher nicht angerufen werden.
Zuständig für die Erteilung von Rulings im Bereich der direkten Bundessteuer ist ausschliesslich die zuständige kantonale Behörde. Die Zustimmung der ESTV ist nicht erforderlich. Ein ausschliesslich von der ESTV
unterzeichnetes Ruling betreffend direkte Bundessteuer ist für den Kanton grundsätzlich nicht bindend.