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Nachruf – Hans Ulrich Meuter

Leidenschaft für das Unternehmenssteuerrecht prägte das berufliche Wirken von Hans Ulrich Meuter, der Anfang Juli 2021 bald nach seiner Pensionierung verstorben ist. Ein Nachruf von Marina Züger.

Leidenschaft für das Unternehmenssteuerrecht prägte das berufliche Wirken von Hans Ulrich Meuter, der Anfang Juli 2021 bald nach seiner Pensionierung verstorben ist. Breit bekannt war der Jurist, Agronom und diplomierte Steuerexperte Hans Ulrich Meuter als Mitverfasser des Standardkommentars zum Zürcher Steuergesetz1 und des Handkommentars zum DBG2. Er hatte jedoch auch als langjähriger Chef der Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramtes Zürich grossen Einfluss auf die Entwicklung der Steuerpraxis. Als regelmässiger Referent an Steuerseminaren und Autor zahlreicher Fachartikel hat er sich mit seinen fundierten Überlegungen stets auch der öffentlichen Diskussion gestellt und seine Leidenschaft für die steuerrechtlichen Fragestellungen zum Ausdruck gebracht. Aufgrund seiner Zuständigkeit für grosse international tätige Unternehmen hatten diese oft Aspekte mit internationalem Bezug.

So hat sich Hans Ulrich Meuter sehr intensiv mit der Verrechnungspreisproblematik befasst, namentlich beim grenzüberschreitenden Management von Private-Equity- und Hedge-Funds. In einem Artikel aus dem Jahr 20093 setzte er sich insbesondere mit dem Einsatz der sog. ‹Profit-Split-Methode› (Gewinnaufteilungsmethode) auseinander. Er vertrat dabei die Auffassung, dass in Anwendung eines «Best practice»-Ansatzes die Profit-Split-Methode im grenzüberschreitenden Fondsmanagement gegenüber der Preisvergleichsmethode zu bevorzugen sei. Diese Fragestellung bildete in der Folge Gegenstand von drei erwähnenswerten Gerichtsverfahren. Während seine Auffassung im ersten Gerichtsfall vor dem Steuerrekursgericht4 noch nicht anerkannt wurde, fand sie in nachfolgenden Entscheiden des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts Zustimmung.5Inzwischen ist die Betrachtungsweise in der Steuerrechtspraxis fest verankert. Mit Genugtuung nahm Hans Ulrich Meuter auch zur Kenntnis, dass die OECD bei der Wahl der Methode erstmals in ihren Verrechnungspreisrichtlinien des Jahres 2010 denselben «Best practice»-Ansatz vertrat und sich von der früher geltenden Methodenhierarchie abwandte.

Hans Ulrich Meuter widmete sich sodann speziell der Thematik Treu und Glauben im Steuerrecht. Diesbezüglich verfasste er zusammen mit Christoph Zuckschwerdt einen Artikel6, der sich mit Primär- und Gegenberichtigung im interkantonalen Verhältnis befasste. Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang die Frage, ob im interkantonalen Verhältnis bei einer Primärberechtigung der konkurrierende Kanton die Gegenberichtigung vorbehaltlos übernehmen muss («Corresponding Adjustment»). Nach Auffassung von Hans Ulrich Meuter ist eine automatische Übernahme nur dann gerechtfertigt, wenn sich die steuerpflichtige Person nach Treu und Glauben verhalten hat.7 Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht geteilt8 und später auf Sachverhalte betreffend konkurrierende Steuerhoheiten (strittige Steuerhoheiten, Scheindomizile etc.) ausgedehnt.

Auch an interdisziplinären Themenbereichen zeigte Hans Ulrich Meuter Interesse. So befasste er sich in einem weiteren Artikel9 mit der Besteuerung von Ärztinnen und Ärzten und kam dort mit Verweis auf das neue Rechnungslegungsrecht zum Schluss, dass von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, wenn Ärzte – weil sie eine Bewilligung der Gesundheitsbehörde benötigen – nicht frei sind, in welcher Rechtsform sie ihre Tätigkeit abwickeln wollen. Dies hatte auch Folgen für interkantonale Sachverhalte.

Seine Verbundenheit mit dem Land und der Landwirtschaft liess Hans Ulrich Meuter nicht nur sehr bodenständig bleiben, sondern animierte ihn auch zur Auseinandersetzung mit steuerlichen Fragestellungen in diesem Themenbereich.10

Hans Ulrich Meuter behielt sein fundiertes Fachwissen nicht für sich, er teilte es im Laufe seiner über 30-jährigen Tätigkeit für das kantonale Steueramt bereitwillig im Rahmen von internen Aus- und Weiterbildungsangeboten sowie Fachkursen der Schweizerischen Steuerkonferenz und unterstützte Mitarbeitende bei ihren Weiterbildungen.

Krankheitsbedingt war es «Hansueli» leider nicht mehr vergönnt, den Übergang in den wohlverdienten Ruhestand zu geniessen und ausgiebig seinen ausserberuflichen Interessen nachzugehen, die ihn und seine Familie oft in seine Heimat am Bielersee führten.

Marina Züger, lic. iur., dipl. Steuerexpertin, Chefin Kantonales Steueramt Zürich

Fussnoten

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013. Vor kurzem ist die 4. Auflage erschienen, an der Hans Ulrich Meuter nicht mehr als Autor mitwirken konnte.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016.

Meuter/Zuckschwerdt, Verrechnungspreisproblematik beim grenzüberschreitenden Management von Private-Equity- und Hedge-Funds, ZStP 2009, 1 ff.

StRG ZH, 29.5.2015, ST.2011.77/DB.2011.50.

StRG ZH, 21.8.2018, DB.2014.2008/ST.2014.262, bestätigt durch VGer, 18.12.2019, SB.2018.00094/SB.2018.00095 sowie StRG ZH, 26.3.2019, DB.2015.166/ST.2015.2010.

Meuter/Zuckschwerdt, Gegenberichtigung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis, ZStP 2015, S. 1 ff. und S. 79 ff.

Meuter/Zuckschwerdt, (Fn. 6), S. 88.

BGer 17.7.2017, 2C_655/2016.

Hans Ulrich Meuter, Grundsätze der Besteuerung von Ärzten und Ärztinnen mit Verweis auf das neue Rechnungslegungsrecht, ZStP 2014, S. 1 ff.

Hans Ulrich Meuter, Steuerliche Berücksichtigung von Altlasten, ZStP 2002, S. 1 ff.