Grundsätzlich haben die Behörden den Sachverhalt so abzuklären, dass sie von den relevanten Tatsachen «voll überzeugt» sind (sog. ‹Regelbeweismass›). Es bedarf aber keiner absoluten Gewissheit, sondern es genügt, wenn die Steuer- bzw. die Steuerjustizbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. (E. 3.2) Der Untersuchungspflicht…