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In Kürze

Zusammenfassende Übersicht über die Inhalte der Zoll Revue 1/2020 durch Regine Schluckebier (Chefredaktion).

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser

Zum 1. Januar 2021 entfällt die Mehrwertsteuer-Abgabebefreiung für Kleinsendungen unter dem Wert von 22 Euro, die aus Drittländern in die EU gelangen. Da diese Rechtsänderung auch Schweizer Unternehmen betrifft, die Waren z. B. nach Deutschland liefern, freuen wir uns über den Beitrag von Thomas Möller, der die praktischen Auswirkungen und rechtlichen Hintergründe dieser bevorstehenden Änderung darstellt.

Die Incoterms® 2020, deren Fassung mit Spannung erwartet wurde, sind nun bekannt, und der erste Teil des Beitrags wurde bereits im letzten Heft dargestellt. In dem zweiten Teil geht es Annette Reiser und Katharina Königstädt insbesondere auch um die Schnittstellen zur Mehrwertsteuer und zum Zollrecht und die Wirkung der unterschiedlichen Incoterms auf diese Rechtsbereiche. Ihre Kenntnis halten wir für die Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, für unumgänglich.

Der anschliessende Beitrag von Mónika Molnár befasst sich mit Fragen der Zollschuld; insbesondere Fragen nach deren Umfang, ihrem Erlöschen und den Sicherungsmöglichkeiten der Zollverwaltung. Ein Schwerpunkt ihrer Ausführungen liegt hierbei auf dem Zollpfandrecht und dem Grundsatz der ‹Spezialität›, wonach es der Zollverwaltung verwehrt sei, ein Zollpfandrecht für andere als auf der Ware lastende Zollabgaben beanspruchen zu dürfen.

Unter «vorübergehender Verwendung» ist nach Art. 1 Bst. a des Istanbul-Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und – von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen – in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden. Insbesondere bei der gewerblichen Verwendung von Luftfahrzeugen eignet diesem Zollverfahren und seinen Voraussetzungen eine erhebliche praktische Bedeutung. Antoine Labaume setzt sich in seinem dreiteiligen Beitrag mit dem Grundsatzentscheid des BVGer (A-6590/2017 v. 27.11.2018) umfassend, detailliert und auch kritisch auseinander.

Es schliesst sich unsere Rechtsprechungsübersicht des Bundesgerichts unddes Bundesverwaltungsgerichts an. Erneut musste sich das BVGer in einem der fünf kommentierten Urteile mit dem Transit- oder Versandverfahren und dem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens befassen, weil Gestellung der Ware bei der Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger erst nach Ablauf der Transitfrist erfolgt ist. Ein Dauerbrenner ist auch die Vorlage der erforderlichen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Anmeldung, soweit keine vorläufige Veranlagung beantragt wird. Das letzte deutschsprachige Urteil des BVGer befasst sich erneut mit der Tarifeinreihung von Fruchtmischsaftkonzentrat. In dem französischsprachigen Urteil geht es ebenfalls um das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei der Anmietung eines PWs für den persönlichen Gebrauch und die Frage, wie sich ein Irrtum der Zollbehörden und der Grundsatz von Treu und Glauben zueinander verhalten.

Das BGer bestätigt in dem ersten Urteil zunächst, dass bei unklarem Sachverhalt von der EZV eine Veranlagung der Einfuhrsteuer bzw. der Zollabgabe nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden kann. Die anzustellende Schätzung sei detailliert und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das zweite Urteil betrifft die Frage der Verzinsung der zu Unrecht von der EZV erhobenen Einfuhrsteuer. Diese kommt nach Auffassung des Gerichts nur in Frage, sofern die steuerpflichtige Person nicht berechtigt ist, die Einfuhrsteuer sogleich und vollumfänglich als Vorsteuer von der ESTV zurückzuverlangen.

In einem der zwei rezensierten aktuellen EuGH-Urteile hat sich der EuGH mit der Frage der Parallelimporte von Arzneimitteln zu befassen und der Bedingung, wonach das eingeführte Arzneimittel und das Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen. Eine haftungsrechtlich wichtige Entscheidung scheint uns auch das Urteil in der Rs. C-579/18 v. 17.10.2019 – Comida paralela 12 zu sein, in der festgehalten wird, dass eine juristische Person wegen der Handlungen einer natürlichen Person als Verbrauchsteuerschuldner angesehen werden kann, wenn die natürliche Person als Beauftragter der juristischen Person (hier als Geschäftsführer) gehandelt hat.

Ausgabe 1/2020 der Zoll Revue