Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Veranlagungsverfügungen der deutschen Behörden für die Perioden 2005 und 2006 den Nachweis darüber erbringen würden, dass die Schenkerin, Mutter des Erblassers, 2006 nur über einen «fiktiven» Steuerwohnsitz in der Schweiz verfügt hätte. Wie das Kantonsgericht festhielt, sind die schweizerischen Steuerbehörden nicht an ausländische Veranlagungsverfügungen gebunden. Die Tatsache,…