Die Verrechnungssteuer bezweckt auch, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, dies jedoch bloss, indem eine – nicht rückforderbare – Defraudantensteuer erhoben wird. Diese Zwecksetzung vermag nicht die bestehende gesetzliche Grundlage von Art. 4 VStG zu ersetzen bzw. zu ergänzen und eine Steuerpflicht – einzig gestützt auf teleologische Überlegungen – zu begründen. Betreffend Qualifikation der Leistung in Höhe des Dividendennettobetrages…