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Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen; Qualifikation des an die ESTV abgeführten Betrages; Rückforderungsanspruch

Die Verrechnungssteuer bezweckt auch, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, dies jedoch bloss, indem eine – nicht rückforderbare – Defraudantensteuer erhoben wird. Diese Zwecksetzung vermag nicht die bestehende gesetzliche Grundlage von Art. 4 VStG zu ersetzen bzw. zu ergänzen und eine Steuerpflicht – einzig gestützt auf teleologische Überlegungen – zu begründen. Betreffend Qualifikation der Leistung in Höhe des Dividendennettobetrages wurde zu Recht festgestellt, es könne sich…

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