Als natürliche Person schweizerischer Nationalität kann sich der Beschwerdeführer nur im Verhältnis zu Frankreich und nicht im Verhältnis zur Schweiz auf eine allfällige Verletzung von Art. 26 DBA CH-F berufen (E. 5.3). Artikel 2 FZA verbietet nicht jede Diskriminierung von Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sondern nur die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sofern die Situation dieser…