Als behinderungsbedingte Kosten gelten die medizinisch notwendigen Aufwendungen, die als kausale Folge der Behinderung entstehen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben. Als Kriterium zur Abgrenzung behinderungsbedingter Kosten von gewöhnlichen Lebenshaltungskosten greift die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Behinderung und Kosten; zur Abgrenzung von Luxusausgaben dient das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit. Für die…