Gemäss Art. 36 Abs. 2 StG/SG kann der Gerichtspräsident weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden. Die hier beanstandete Anwendung der Vorschrift kann nur dann als rechtswidrig eingestuft werden, wenn sie gegen das Willkürverbot oder einen verfassungsmässigen Anspruch bzw. Grundsatz verstösst. Die im hier zu prüfenden Entscheid einzeln erwähnten…