Die Beschwerdegegnerin und ihre Tochtergesellschaft schlossen aus obligationenrechtlicher Sicht einen Kaufvertrag ab. Dieser Vertrag enthielt indessen über seinen Inhalt als Kaufvertrag hinaus gesellschaftsrechtliche Elemente. Es wurde nicht ein Kaufvertrag zu unter Dritten üblichen Konditionen geschlossen, sondern eine Vereinbarung, deren Ziel in einer verdeckten Kapitaleinlage der Beschwerdegegnerin in ihre Tochtergesellschaft bestand, soweit der Verkehrswert der Beteiligung deren…