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Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens (StHG; AG)

Einer ordentlichen Abschreibung ist die steuerliche Anerkennung (nur) ganz bzw. teilweise zu versagen, wenn die steuerpflichtige Person zu rasch abgeschrieben hat und/oder kein Abschreibungsbedarf (mehr) besteht, weil mit keinem Wertverlust (mehr) zu rechnen ist.

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