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Abzug für die Krankenkassenprämien soll erhöht werden

Der Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung soll bei der direkten Bundessteuer erhöht werden. Der Bundesrat hat dazu an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 die Vernehmlassung eröffnet.

In den letzten Jahren sind in der ganzen Schweiz die Prämien für die Krankenpflegeversicherung stark angestiegen. Durch eine Erhöhung des Abzugs bei der direkten Bundessteuer soll der Belastung durch die Prämien für die Krankenversicherung stärker Rechnung getragen werden.


Inhalt der Vorlage

Die Vorlage umfasst die folgenden Massnahmen:

  1. Der maximale Abzug für Ehepaare soll von 3500 auf 6000 Franken steigen, derjenige für die übrigen Steuerpflichtigen von 1700 auf 3000 Franken.
  2. Der zusätzliche Abzug je Kind oder unterstützungsbedürftige Person soll sich von 700 auf 1200 Franken erhöhen.
  3. Da Personen, die weder Beiträge an die AHV/IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten, keine höheren Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entrichten müssen, soll der bisherige erhöhte Abzug für diese Kategorie von Steuerpflichtigen gestrichen werden. Die Betroffenen können trotz dieser Änderung neu höhere Abzüge als bis anhin geltend machen.
  4. Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und die nicht-obligatorische Unfallversicherung begrenzt werden. Die heutige – aufgrund der gestiegenen Krankenkassenprämien überwiegend nur noch theoretisch bestehende – Möglichkeit, daneben auch noch die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapitalien abziehen zu können, soll gestrichen werden.
  5. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Betragshöhe weiterhin dem kantonalen Steuerrecht überlassen wird.

Die Vorlage führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 8. Oktober 2021.

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