Erste Entwürfe zur Praxisfestlegung im Konsultativgremium
Link zur ESTV (1. Entwürfe zur Praxisfeslegung)
Massnahmen aufgrund Covid-19
1. Entwurf vom 2. Februar 2021 – Frist zur Stellungnahme: 2. März 2021
Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte betreffend die Härtefallmassnahmen sowie die Unterstützungen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports.
Steuernachfolge / Haftung
1. Entwurf vom 2. Februar 2021 – Frist zur Stellungnahme: 2. März 2021
Erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils (BGE 146 II 73 vom 21. Februar 2020).
Aus dem Inhalt: Keine Steuernachfolge (i.S.v. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) bei der Übernahme eines Teilvermögens unter unabhängigen Dritten. Bei der Übernahme eines Teilvermögens liegt nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG eine Steuernachfolge nur dann vor, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um eng verbundene Personen i. S. v. Art. 3 Buchstabe h MWSTG handelt.
Erste Entwürfe
Beim ersten Entwurf handelt es sich um eine Publikation der Praxis gemäss Art. 162 Abs. 1 MWSTV (Entwürfe von Praxisfestlegungen der ESTV werden gleichzeitig mit dem Versand der Einladung zur Sitzung des Konsultativgremiums, an der sie voraussichtlich verabschiedet werden, elektronisch veröffentlicht). Kurze Texte werden in allen drei Amtssprachen publiziert, längere Texte in der Regel nur in einer Amtssprache.
Dieser Entwurf stellt ein Arbeitspapier der ESTV dar, welches dem Konsultativgremium sowie den interessierten Kreisen zur Praxis-Konsultation unterbreitet wird.
Der Inhalt des Entwurfs kann von der endgültigen Fassung der entsprechenden Publikation abweichen. Er entfaltet somit keine rechtsverbindliche Wirkung. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich (vgl. auch MWST-Info 20, “Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen”, Ziff. 4).