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ESTV publiziert Kreisschreiben Nr. 49 und 50

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 13. Juli 2020 die beiden Kreisschreiben «Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften» (KS 49) und «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger» (KS 50) publiziert.

KS 49 und KS 50 der ESTV

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 13. Juli 2020 die beiden Kreisschreiben «Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften» (KS 49) und «Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger» (KS 50) publiziert.

Die beiden Kreisschreiben traten mit ihrer Publikation in Kraft und ersetzen die Kreisschreiben Nr. 9 vom 22. Juni 2005 bzw. Nr. 16 vom 13. Juli 2007.

Link zu den Kreisschreiben der ESTV:

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direkte-bundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html

Bussenabzug für Unternehmen

Über die Neuregelung des Bussenabzugs für Unternehmen findet sich in der Ausgabe 7-8/2020 der Steuer Revue eine Abhandlung von Andrea Opel:

Andrea Opel, Neuregelung des Bussenabzugs für Unternehmen, StR 2020, 518 ff.

Am 19. Juni 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche
Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet. Dieses sieht vor, dass
Bestechungsgelder sowie Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten nicht
abzugsfähig sind. Dasselbe gilt im Grundsatz für Bussen. Der vorliegende Beitrag
zeigt auf, was das neue Bundesgesetz an der geltenden Rechtslage ändern wird und welche Fragen der Gesetzgeber nach wie vor unbeantwortet lässt. Im Besonderen wird auf die Neuregelung des Bussenabzugs eingegangen und dargelegt, dass die ausnahmsweise Zulassung des Abzugs von ausländischen Bussen überzeugt.

Kompletter Beitrag folgt in Kürze und wird an dieser Stelle verlinkt.