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Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten

Die Eidg. Steuerverwaltung fasste die abweichenden Mietwertbemessungen ab Steuerperiode 2018 in einem Rundschreiben zusammen (vgl. Rundschreiben 172 vom 10.7.2019 an die kantonalen Verwaltungen). Das Rundschreiben gilt ab der Steuerperiode 2018 und ersetzt das Rundschreiben in der Version vom 21. Februar 2008.

Bekanntlich sind in einigen Kantonen die Mietwerte für die direkte Bundessteuer abweichend von denjenigen bei der Staatssteuer festzusetzen. Diese unterschiedlichen Bemessungen erfolgen im Hinblick auf eine richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 102 Abs. 2 DBG).

Die Eidg. Steuerverwaltung fasste die abweichenden Mietwertbemessungen ab Steuerperiode 2018 in einem Rundschreiben zusammen (vgl. Rundschreiben 172 vom 10.7.2019 an die kantonalen Verwaltungen). Das Rundschreiben gilt ab der Steuerperiode 2018 und ersetzt das Rundschreiben in der Version vom 21. Februar 2008.

Quelle: 2-172-D-2019-d vom 10.07.2019 /ESTV